Vorlage - CH-022/2018 IV

 
 
Betreff: Stand der Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Chorin Information
20.03.2018 
Haupt- und Finanzausschuss Chorin zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Chorin Information
22.03.2018 
Gemeindevertretung Chorin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 20.12.2000. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat.

Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die über definierte Mindeststandards, wie z.B. eine Mindesgröße von 23 m², Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung, Wassserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe, Voraussetzungen zum Kochen und Beheizen verfügen und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind.

 

Nicht der Steuer unterfallen Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

 

Für das Jahr 2018 wurden folgende Veranlagungen vorgenommen.

 

Ortsteil

Anzahl der Steuerpflichtigen

Jahresertrag

Einwohner mit Nebenwohnung

OT Chorin

12

1.468,86 €

 63

OT Brodowin

 4

1.010,66 €

 63

OT Senftenhütte

 4

  372,06 €

 28

OT Sandkrug

10

1.192,43 €

 33

OT Serwest

20

1.104,65 €

 18

OT Neuehütte

18

1.609,96 €

 22

OT Golzow

-

   -

 53

 

insgesamt

68

6.758,62 €

gezahlt 2017 6.312,26 €

247