Vorlage - CH-022/2018 IV
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Sachverhalt: Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfolgt auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 20.12.2000. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat. Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen, die über definierte Mindeststandards, wie z.B. eine Mindesgröße von 23 m², Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung, Wassserversorgung und Abwasserbeseitigung in vertretbarer Nähe, Voraussetzungen zum Kochen und Beheizen verfügen und damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind.
Nicht der Steuer unterfallen Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
Für das Jahr 2018 wurden folgende Veranlagungen vorgenommen.
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