Vorlage - CH-027/2018
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die nachstehenden Grundstücke
Gemarkung Chorin, Flur 3, Flurstück 21 Gemarkung Chorin, Flur 3, Flurstück 22 Gemarkung Chorin, Flur 4, Flurstück 196 Gemarkung Chorin, Flur 4, Flurstück 197 Gemarkung Chorin, Flur 6, Flurstück 30
im Wege der Vermögenszuordnung in das Eigentum der Gemeinde Chorin zu übernehmen. ,
Sachverhalt:
Im Grundbuch von Chorin, Blatt 392, sind fünf Grundstücke verzeichnet für die als Eigentümer : „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat des Kreises“ eingetragen ist. Nach den Luftbildkarten handelt es sich bei diesen Grundstücken um Wegeflurstücke, die teilweise Verbindungswege zwischen den Choriner Ortsteilen darstellen. Durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist die Zuordnung dieser Grundstücke nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) beabsichtigt. Da durch den Landkreis Barnim keine Eigentumsrechte für die Verbindungswege mit untergeordneter Bedeutung geltend gemacht werden, besteht für die Gemeinde Chorin die Möglichkeit im Rahmen des Verfahrens, das Eigentum an diesen Grundstücken zugeordnet zu bekommen.
Mit der Zuordnung in das Gemeindevermögen gehen Nutzen und Lasten, insbesondere die Verkehrssicherungspflichten auf die Gemeinde über. Die Lage der Wegeflurstücke ist aus den Anlagen ersichtlich. In diesem Zusammenhang können Kosten für öffentliche Abgaben (z.B. Wasser- und Bodenverbandsumlage) sowie Instandhaltung, Reinigung und Pflege entstehen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |