Vorlage - PS-010/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Parsteinsee wählt folgende Personen als Vertreter und dessen Stellvertreter für den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde:
Sachverhalt:
Das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit Beschluss VfGBbg 61/15 vom 20. Januar 2017 im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren der Gemeinde Marienwerder gegen das Land Brandenburg entschieden, dass § 19 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) mit dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung unvereinbar ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, dass GKGBbg dahingehend zu ändern und eine der Verfassung genügende Regelung zu schaffen.
§ 19 Absatz 3 GKGBbg alter Fassung bestimmte in jedem Fall die Hauptverwaltungsbeamten als Vertreter in den Zweckverbänden, dies galt auch – und das war der Streitpunkt – für die amtsangehörigen Gemeinden, so dass die Amtsdirektoren per Gesetz als Vertreter festgelegt wurden. Der Gesetzgeber kam der Aufforderung des Beschlusses nach und ergänzte das Gesetz um eine Formulierung die es nun den amtsangehörigen Kommunen (wieder) ermöglicht, ihre Vertreter in den Zweckverbänden selbst zu wählen (§ 19 Absatz 3 Satz 5).
Die Gemeindevertretung der amtsangehörigen Gemeinde Parsteinsee kann demnach entscheiden, ob sie im Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA) durch den Amtsdirektor vertreten wird oder ob sie aus ihrer Mitte eigene Vertreter und Stellvertreter für den ZWA wählen möchte.
Die Wahl eigener Vertreter erfolgt nach § 40 BbgKVerf. Die Wahl ist grundsätzlich geheim, kann jedoch durch einstimmigen Beschluss (ohne Nein-Stimme) auch offen durchgeführt werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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