Vorlage - OD-028/2014

 
 
Betreff: Wahl der Vertreter und deren Stellvertreter in Verbänden
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Frau Manuela Stiegler
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
18.06.2014 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Vertreter durch offenen Wahlbeschluss.

 

ja                                           nein

 

Die Stadtverordnetenversammlung wählt als Vertreter und deren Stellvertreter:

 

a)              Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde

 

Vertreter              Frau/Herr ……………………………………………………………………….

 

Stellvertreter               Frau/Herr ………………………………………………………………………

 

b)              Wasser- und Bodenverband Finowfließ

 

Vertreter              Frau/Herr ……………………………………………………………………….

 

Stellvertreter               Frau/Herr ………………………………………………………………………

 

c)              Gewässer- und Deichverband Oderbruch

 

Vertreter              Frau/Herr ……………………………………………………………………….

 

Stellvertreter               Frau/Herr ………………………………………………………………………

 

d)              Wasser- und Bodenverband Welse

 

Vertreter              Frau/Herr ……………………………………………………………………….

 

Stellvertreter               Frau/Herr ………………………………………………………………………

 

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

 

Für folgende Verbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sind Vertreter und deren Stellvertreter zu benennen:

a)   Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde (ZWA)

b)   Wasser- und Bodenverband Finowfließ

c)   Gewässer- und Deichverband Oderbruch (GeDO)

d)   Wasser- und Bodenverband Welse

 

Für den ZWA ist in § 7 Abs. 1 der Verbandssatzung geregelt, dass die Verbandsversammlung aus je einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes besteht.

 

Beim Wasser- und Bodenverband Finowfließ und der GeDO dürfen auf der Grundlage der einschlägigen Organisationsvorschriften eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen in die Verbands- bzw. Mitgliederversammlung entsendet werden (§ 8 Verbandssatzung Finowfließ; § 10 Abs. 2 Verbandssatzung Oderbruch).

 

Gemäß §§ 4 und 11 der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Welse ist jede Gemeinde für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen Verbandsmitglied und hat somit je angefangenen 10.000 ha beitragspflichtiger Fläche einen Sitz in der Verbandsversammlung.

 

Bisherige Vertreter der Stadt waren:

a)      R. Stähr

b)      B. Mix

c)      F. Marschke

d)      M. Krüger

 

Gewählt wird nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1, 2 i.V.m. § 40 BbgKVerf. Von einer geheimen Wahl kann abgewichen werden, soweit das einstimmig (ohne Nein-Stimme) beschlossen wird.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

nein

 

 

Kosten

Kostenstelle

Haushaltsjahr

Mittel stehen zur Verfügung

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

 

Mittel stehen nur in folgender
Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Manuela Stiegler

 

Manuela Stiegler

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen