Vorlage - CH-027/2014
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Die Gemeindevertretung beschließt die Bildung folgender Fachausschüsse mit einer Besetzungsstärke von:
Name des Fachausschusses Anzahl Anzahl der Mitglieder der sachk. EW
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Problemdarstellung/Sachverhalt: Die Bildung von Ausschüssen obliegt der Gemeindevertretung (§ 43 Abs. 1 BbgKVerf).
Die Gemeindevertretung Chorin hat hierzu im § 15 ihrer Geschäftsordnung vom 27.02.2009 geregelt, dass zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung Fachausschüsse und ein Haupt- und Finanzausschuss gebildet werden können.
Bislang bestanden in der Gemeinde Chorin folgende Ausschüsse:
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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