Vorlage - NI-063/2018

 
 
Betreff: Absichtsbeschluss zum Verkauf des bebauten Grundstückes Hebewerkstraße 3 - Gemarkung Niederfinow, Flur 6, Flurstück 31, 590 m²
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Niederfinow Entscheidung
14.06.2018 
Gemeindevertretung Niederfinow      
12.07.2018 
Gemeindevertretung Niederfinow geändert beschlossen   
Anlagen:
01360693_Liegenschaftskarte

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Die Gemeindevertretung Niederfinow beschließt, das bebaute Grundstück Hebewerkstraße 3 in 16248 Niederfinow – Gemarkung Niederfinow, Flur 6, Flurstück 31 – mit einer Größe von 590 m² zum Verkauf im unverbindlichen Bieterverfahren mit einem Mindestgebot von 1.000,00 EUR anzubieten. Die Verkaufabsicht ist öffentlich bekannt zu machen. Die Frist zur Abgabe von Angeboten endet am 11.09.2018 um 12.00 Uhr. In ihrer Sitzung am 12.09.2018 wird die Gemeindevertretung die eingegangenen Gebote einsehen und über den Verkauf des Grundstückes entscheiden. Die Gemeinde Niederfinow behält sich den Zwischenverkauf und die vorzeitige Beendigung des Bieterverfahrens vor.

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Niederfinow ist Eigentümerin des Grundstückes Hebewerkstraße 3, das mit mehreren abrißreifen Gebäuden bebaut ist. Das Grundstück wird auch als Klockow-Hof bezeichnet und steht als Ensemble unter Denkmalschutz. Ursprünglich war vorgesehen, den Klockow-Hof zum Gemeindezentrum um- und auszubauen. Aus mehreren Gründen hat die Gemeindevertretung hiervon Abstand genommen. Das Grundstück ist nunmehr entbehrlich und kann der Veräußerung zugeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Erwerber Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beachten hat und dass die Bausubstanz teilweise einsturzgefährdet ist und Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden können. Der Bodenwert des 590 m² großen Grundstückes beträgt 11.210,00 EUR.

Der Verkauf des Grundstückes könnte aufgrund eines noch zu erstellenden Verkehrswertgutachtens erfolgen oder aber im Wege eines Bieterverfahrens bei dem der Marktwert des Grundstückes anhand der eingegangenen Angebote festgestellt wird. Beim Bieterverfahren ist die Verwendung eines Mindestgebotes ratsam. Ebenfalls sollte sich die Gemeindevertretung den Zwischenverkauf, also den Verkauf des Grundstückes vor Beendigung des Bieterverfahrens vorbehalten. Denn es sind durchaus Situationen denkbar in denen Kaufinteressenten bereit sind, vertragliche Investitionsverpflichtungen  zu übernehmen. In einem solchen Fall sollte es der Gemeindevertretung möglich sein, flexibel zu reagieren.

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 01360693_Liegenschaftskarte (130 KB)