Vorlage - HO-030/2018 IV
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Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung Hohenfinow vom 21.06.2018 wurde gefordert, die Kontrollen im Rahmen des ruhenden Verkehrs zu erhöhen. Vor allem die Mühlenstraßen sowie die Kreuzung Hohenfinower Straße und Mühlenstraße wurden als Schwerpunkte genannt. Mehrfach wurden die genannten Punkte durch den Außendienstmitarbeiter angefahren. Im Rahmen der Kontrollen konnten keine eindeutigen Verstöße aufgenommen werden, welche auch rechtssicher geahndet werden können.
Für die Ahnung von Verstößen gegen die StVO steht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog zur Verfügung. Für den o.g. Kreuzungsbereich kommen folgende Tatbestandsnummern in betracht:
TBNR: 112262-112275 Sie hielten/parkten weniger als 5 Meter vor/hinter der Kreuzung/Einmündung.
Für die Ermittlung des 5-Meter-Bereiches werden die Fahrbahnen gedacht verlängert. Der sich bildende Schnittpunkt ist der Startpunkt für den 5-Meter-Bereich. Im unten stehenden Bild ist die Situation verdeutlicht. Die im grün-karierten Bereich stehenden Fahrzeuge können nicht verwarnt werden da sie nicht im v.g. Bereich stehen.
TBNR: 102118 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen
Eine Ahndung nach TBNR 102118 ist nicht möglich. Ein Grünstreifen (sog. Baumgräben) ist die Fläche zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg. Diese Flächen müssen zudem eine Verkehrsfunktion haben.
TBNR: 141360-141365 Sie hielten/parkten näher als 10 Meter vor einem Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)
Nach dieser Vorschrift ist bis zu 10 Meter vor dem Verkehrszeichen nicht nur das Halten, sondern erst recht das sichtverdeckende Parken verboten. Dabei erstreckt es sich nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf evtl. vorhandene Seitenstreifen. Es besteht jedoch nur dann ein Haltverbot für den genannten Bereich, wenn dies eine Sicherbehinderung auf die in Rede stehenden Verkehrszeichen zur Folge hat. Daher wird das Haltverbot i.d.R. Pkw nicht erfassen, da die Unterkanten der Verkehrszeichen 2 Meter vom Boden entfernt sein müssen. Neben dem bundeseinheitlichem Bußgeldkatalog kann die „Ordnungsbehörtliche Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Britz-Chorin-Oderberg“ zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden. Laut § 4 Nr. 2 d) ist es untersagt, auf den Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf Anlagen die außerhalb der Wegeflächen gelegenen und die besonders frei gegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten und zu befahren sowie Fahrzeug auf den Anlagen zu parken. Eine Ahndung nach dieser Verordnung ist an der o.g. Kreuzung nicht möglich. Es handelt sich nicht um eine nach § 4 beschriebene Fläche.
Kreuzung Hohenfinower Straße / Mühlenstraßen
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