Vorlage - CH-070/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Durchführung der Berichtigung der Flurstücksgrenzen des Bebauungsplanes Nr. 1 „Wohnbebauung Gemeinde Golzow“ gemäß § 13 BauGB.
Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Offenlage gemäß § 13 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Sachverhalt:
1. Berichtigungsgrund
Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde entsprechend der damaligen Verfahrensweise die amtliche analoge Flurkarte als Planungsgrundlage verwendet. Durch aktuelle Grenz-vermessungen wurde die Lage der bestehenden Umringsgrenzen des Bebauungsplans präzisiert. Dadurch wurde sichtbar, dass sich die Geometrie der Umringsgrenzen des Bebauungsplanes gegenüber der derzeitig gültigen Plandarstellung geändert hat. Eine Veränderung der Eigentumsgrenzen oder die Einbeziehung zusätzlicher Flurstücke hat nicht stattgefunden. Die Notwendigkeit zur Berichtigung der Darstellung der Grenze des Geltungsbereichs resultiert einzig aus den Abweichungen der Darstellung der Flurstücksgrenzen der analogen Flurkarte (Stand 1993) zu den Ergebnissen der aktuellen Katastervermessungen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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