Vorlage - AA-037/2018 IV
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Sachverhalt:
Die Vertreter des Sozialausschusses haben in zwei Arbeitsgruppen Besichtigungen und Gespräche in den Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg durchgeführt. Nach Abschluss dieser Gespräche hat der Vorsitzende des Sozialausschusses, Herr Marten, eine zusammenfassende Information darüber an die Amtsverwaltung übergeben. Die darin enthaltenen Fragen und Anregungen werden sukzessive durch das Hauptamt beantwortet.
Ziffer 2 Gewinnung ehrenamtlicher Helfer
Die personelle Regelausstattung der Kindertagesstätte ist durch Fachpersonal im pädagogischen Bereich zu gewährleisten. Gemäß § 10 Absatz 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG) ist vom Träger der Einrichtung zusätzlich zur personellen Regelausstattung die Mitarbeit von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften zu fördern. Dies ist in den Einrichtungen bekannt und wird auch dauerhaft umgesetzt, denn es findet eine stete Zusammenarbeit mit den Eltern und Familien der zu betreuenden Kinder statt.
Im März 2018 kam es zum Beispiel im Hort „Am Albrechtsberg“ in Oderberg zu einem krankheitsbedingten Ausfall aller Erzieherinnen. In diesem Zusammenhang konnten wir gemäß § 10 Absatz 3 KitaG ehrenamtliche Helfer akquirieren. Dieses Ehrenamt wurde bei zwei Personen mit jeweils 10,00 Euro pro Arbeitsstunde vergütet. Es war als reine Beaufsichtigung der Kinder zu verstehen. Ein pädagogisches Angebot konnte in dieser Zeit nicht stattfinden.
Die Schaffung eines Pools ist aus Sicht der Verwaltung nicht notwendig, da es innerhalb der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg eine Vertretungsregelung gibt und die Eltern ständig in den Einrichtungen mitarbeiten und in die Arbeit einbezogen werden.
Ziffer 2 berufsbegleitende Ausbildung
Die Ausbildung zum Erzieher ist auch für „artfremd“ Ausgebildete berufsbegleitend möglich.
Berufsbegleitend, oder auch dual, wird eine Ausbildung bezeichnet, wenn der theoretische wie auch der praktische Teil parallel ablaufen. Beispielsweise findet an zwei Tagen in der Arbeitswoche der Besuch der Berufsschule statt und an den drei verbleibenden Arbeitstagen die praktische Ausbildung in den Einrichtungen. Danach ist entweder der Abschluss zur/zum staatlich anerkannte/n Erzieher/in oder die Gleichstellung gemäß § 10 Kita-Personalverordnung zu diesem Abschluss erreicht.
In der Vergangenheit fanden bereits derartige Qualifizierungen statt. In Form von berufsbegleitenden Ausbildungen wurden zwei Arbeitnehmer/innen innerhalb von 3 Jahren zu staatlich anerkannten Erziehern ausgebildet. Einer der beiden Arbeitnehmer ist erst im zweiten Ausbildungsjahr zum Amt Britz-Chorin-Oderberg gewechselt.
Im Zusammenhang mit dem Notfall in Oderberg im März dieses Jahres wurde eine Erzieherhelferin eingestellt und Anfang April dieses Jahres noch zwei weitere Erzieherinnen, die somit eine Vertretbarkeit untereinander noch deutlich besser absichern können. Die benannte Erzieherhelferin ist eine ausgebildete Heilerziehungspflegerin und wird sich ab September diesen Jahres in einer Fortbildung zur gleichgestellten Erzieherin qualifizieren. Danach steht Sie als volle pädagogische Arbeitskraft zur Verfügung und kann auch selbstständig pädagogische Angebote machen. Die Fortbildung dauert ca. sieben Monate und findet berufsbegleitend statt. Mit der Arbeitnehmerin wurde in diesem Zusammenhang eine Qualifizierungsvereinbarung geschlossen.
Ziffer 2 Qualifizierung
Gemäß § 5 Absatz 1 TVöD ist die Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung zu sehen. In diesem Zusammenhang hat die Amtsverwaltung eine Qualifizierungsvereinbarung geschlossen, in Kraft getreten am 15. Mai 2017. In dieser, wie auch im § 5 TVöD, sind regelmäßige Gespräche mit dem Vorgesetzten zum Qualifizierungsbedarf geregelt. Aus den Gesprächen ergeben sich Vereinbarungen zu einzelnen Fortbildungen für die Mitarbeiter.
Des Weiteren sind die Leiterinnen der Einrichtungen angewiesen worden, alle Erzieher/innen jährlich zu mindestens zwei Seminaren oder Fortbildungen zu schicken, um die aktuellsten Methoden zu erlernen. Damit unterstützt die Amtsverwaltung die Entwicklung aller Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg und gleichwohl die Erzieher/innen in ihrer persönlichen Entwicklung zukunftsorientiert.
Ziffer 5 Bauliche Situation/Ausstattung
Entsprechend § 16 Absatz 3 KitaG stellt die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. Nach Gesprächen in Gemeinden und Fördermittelakquise werden sukzessiv die Gebäude erneuert oder neue Einrichtungen erbaut entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.
So eröffnete der Neubau der Kindertagesstätte „Waldwichtel“ in Chorin im Jahr 2012. Die Kindertagesstätte „Oderberger Rasselbande“ wurde ebenfalls neu erbaut und öffnete 2015. Aktuell wird die Kindertagesstätte in Brodowin neu erbaut. Für die Kita „Zauberlinde“ in Golzow ist eine Erweiterung in Planung. Im Rahmen des Investitionsprogramms des Landkreises Barnim für ländliche Räume (KT-Beschluss NR. 202-15/17) wurde für die Kindertagesstätte „Spatzennest“ in Niederfinow ein Antrag gestellt, um die Einrichtung zu modernisieren und zu sanieren.
Für jede Einrichtung wird jährlich Mobiliar, Technik und Zubehör beschafft um die Entwicklung der Kinder durch ein ganzheitliches Betreuungs- und Versorgungsangebot zu fördern und den Kindern Erlebnis-, Handlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausgehend von ihren Bedürfnissen in ihrem Lebensumfeld zu erschließen. Einen Überblick aus den Jahren 2016 sowie 2017 für jede Einrichtung finden Sie in der Anlage. |
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