Vorlage - BR-065/2018 IV
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Sachverhalt:
Mit Datum vom 16.08.2018 wurde durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises der Antrag der Kirchlichen Waldgemeinschaft Eberswalde, Herr Hesse, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung zum Befahren einer Straße mit bestehenden Beschränkungen für den Verkehr – hier: „Blütenberger Weg“ – versagt. Die Versagung erfolgte nach Anhörung des Straßenbaulastträgers, der Gemeinde Britz. Dieser erteilte seine Zustimmung nicht, da der Untergrund der Straße (Kalkuntergrund), der Zustand der Fahrbahn (Risse) sowie die Fahrbahnbreite von 4 m zzgl. unbefestigtem Seitenbereich (Begegnungsverkehr von LKW/LKW nicht abgesichert) einer Befahrung von 50 bis 80 Fahrten mit einer Tonnagelast von 37 t möglicherweise nicht standhält und der Straßenkörper beschädigt werden könnte.
Die Straße wurde teileingezogen – 7,5 t Tonnagelast.
Herr Hesse sprach am 23.08.2018 beim Amtsdirektor vor und erklärte, dass er die Ausnahmegenehmigung dringend brauche, da er beabsichtige, ab dem 01.09.2018 aus Gründen des Waldschutzes einen Waldweg in der Britzer Gemarkung instandzusetzen. Hierfür erhalte er auch Fördermittel vom Land Brandenburg. Er verwies in seinem Gespräch auf die derzeit bestehende akute Gefahr von Waldbränden. Gerade in Anbetracht der Sachlage, dass zum Zeitpunkt des Gespräches eine Grossschadenslage in den Waldgebieten um Treuenbrietzen besteht, ist die Instandsetzung von Waldwegen für die Feuerwehr sehr wichtig.
Herr Hesse machte wiederholt deutlich, dass er sich an möglichen Straßenschäden, welche aus dem Transport resultieren, mit einer max. Summe von 4.000 € beteiligen könne. Der Aufwand einer Bestandsaufnahme und einer Straßenprüfung nach Beendigung der Baumaßnahme des Antragstellers ist sehr hoch. Sowohl die personellen, als auch die finanziellen Kapazitäten sind begrenzt.
Der Nachweis von Straßenschäden, welche Rückschlüsse auf den konkreten Verursacher möglich machen, ist schwer möglich.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz wird darum gebeten, unabhängig von der Bescheidung der Versagung der Ausnahmegenehmigung durch den Landkreis, sich dazu zu positionieren, ob ggf. im Hinblick auf den beabsichtigten Zweck (hier die Instandsetzung von Waldwegen aus Gründen des Waldschutzes/ Brandschutzes), einer Ausnahme zur Befahrung unter der Maßgabe einer Absicherung für Straßenschäden bis max. 10.000 € und der Übernahme der Begutachtung des Straßenzustandes vor Beginn und nach Beendigung der Baumaßnahme der Kirchlichen Waldgemeinschaft Eberswalde, zugestimmt werden darf.
Die Entscheidung ist in die Niederschrift zur Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen.
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