Vorlage - OD-062/2018 IV

 
 
Betreff: Information zu gemeindlichen bzw. städtischen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen (Bundes- und Landesstraßen)
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Information
10.10.2018 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
19092018113254

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Aus gegebenen Anlass möchte das Ordnungsamt über die gemeindlichen bzw. städtischen Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere auf den Bundes- und Landesstraßen informieren.

Anträge für die Durchführung einer Veranstaltung auf einer öffentlicher Verkehrsfläche sollten eindeutig ausgefüllt werden, sodass der Veranstalter und der Verantwortliche erkennbar sind. Beim Veranstalter und Verantwortlichen kann es sich um unterschiedliche Personen handeln. Als Veranstalter kommt nur eine natürliche oder juristische Person in Frage. Das ist entweder die Gemeinde, der Verein, eine natürliche oder juristische Person.

Der Veranstalter organisiert die Veranstaltung, stellt entsprechende Anträge bei den Behörden und führt die Veranstaltungen in seinem Namen durch.

Der Verantwortliche (in der Regel der/die ehrenamtliche Bürgermeister/in / Ortsvorsteher) ist der Veranstaltungsleiter vor Ort. Er ist im Auftrag des Veranstalters Ansprechpartner und für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

 

In welchem Rechtsverhältnis Veranstalter und Verantwortlicher zueinander stehen, ist für die Erlaubnis der Behörden unerheblich. Der Veranstalter benennt einen Verantwortlichen und dieser bestätigt mit seiner Unterschrift seine Kenntnis darüber. So die Gemeinde/Stadt Veranstalter ist, haftet diese für mögliche Schäden. Versichert ist die Veranstaltung durch den Kommunalen Schadensausgleich des Landes Brandenburg (KSA).

Daher ist für jede Veranstaltung, welche durch die Gemeinde/Stadt durchgeführt werden soll, zu prüfen, ob ein überwiegendes gemeindliches Interesse vorliegt. Da die Gemeinde/Stadt neben eventuellen haftungsrechtlichen Fragen auch einem finanziellen Risiko (bsp. Absperrung der Straßen) ausgesetzt ist.

 

 

Je nach Veranstaltung (abhängig vom Umfang, Veranstaltungsort, Programm etc.) sind vom Veranstalter unterschiedliche Anträge zu stellen:

 

  1. Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach LImSchG

In der Regel ist für ein geplantes Dorffest der Antrag nach dem LImSchG (Genehmigung für Feuer im Freien, Feuerwerk, Tonträger, Nachtruhe) ausreichend.

Ferner ist für das Abbrennen von Feuerwerken eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Barnim zu beantragen. Daher ist der Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach dem LImSchG mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Ordnungsamt einzureichen.

 

  1. Antrag Veranstaltung § 29 StVO

Sollte z.B. für ein Dorffest ein Festumzug geplant sein, bei dem öffentliche Straßen gesperrt werden müssen, so ist der Antrag nach § 29 Abs. 2 StVO auszufüllen.

Neben dem Antrag muss die Gemeinde/Stadt einen Nachweis über die Haftpflichtversicherung (wird vom Ordnungsamt bzw. Hauptamt abgefordert) und die Erklärung des Veranstalters über die Freistellung der Behörden von allen Ersatzansprüchen erbringen. Der Antrag, nebst Lageplan zum geplanten Streckenverlauf, ist mindestens 3-6 Monate (vorzugsweise 6 Monate) vor Veranstaltungsbeginn beim Ordnungsamt einzureichen (vgl. OD-036/2016 IV).

Grund für diese Antragsfrist ist, dass im Anhörungsverfahren durch die Untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim weitere Behörden (z.B. Polizei, Landesbetrieb Straßenwesen) beteiligt werden müssen und die Planung der personellen Ressourcen der Landespolizei langfristig erfolgt.

 

Die Untere Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und stellt dann die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung auf öffentlilchen Straßen aus. Die Erlaubnis wird meist mit Auflagen, z.B. Vorgabe der entsprechenden Straßensperrung mittels Baken und Verkehrszeichen, erteilt.

Gemäß dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg und dem Amt Britz-Chorin-Oderberg verpflichtet sich das Amt Britz-Chorin-Oderberg als Veranstalter auf eigene Kosten anstelle der gemäß StVO zuständigen Straßenbauverwaltung (vgl. § 45Abs. 5 StVO) die von der Unteren Straßenverkehrsbehörde zur jeweiligen Veranstaltung angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beschaffen, anzubringen, zu unterhalten und unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.

 

In der Vergangenheit wurde die Aufgabe der Straßensperrung durch den Baubetriebshof durchgeführt. Hierfür enstehen der Gemeinde finanzielle Aufwendungen, welche intern verrechnet werden (4 Arbeitskräfte x 2 Arbeitsstunden x 48,-€ = 384,- € + evtl. Wochenendzuschläge).

Aufgrund der ansteigenden Anzahl der Veranstaltungen und auch teilweise Überschneidung der Veranstaltungstermine kann der Baubetriebshof diese Leistung nicht vollumfänglich erbringen. Folglich sind entsprechende Fachfirmen mit der Bereitstellung und Aufstellung von Absperrmaterial (z.B. auch eine Lichtsignalanlage) vor Ort zu beauftragen. Hierfür sind von der jeweiligen Gemeinde/Stadt entsprechende finanzielle Mittel, in Höhe von ca. 500,- € - 1.000,- € unter Umständen je Veranstaltung, bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde ist eine rechtzeitige Übersicht der gemeindlichen Veranstaltungen notwendig, da anderenfalls keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (die Haushaltsplanung erfolgt in der Regel im Sommer des Vorjahres).

Eine grundsätzliche Straßensperrung durch die örtliche Feuerwehr ist nicht zulässig. Der Einsatz der Feuerwehr ist nur bei gefahrabwendenden Maßnahmen rechtlich zulässig.

 

  1. Antrag Gagev

Weiterhin ist zu beachten, dass durch die Vereine eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis beantragt werden muss, sofern kostenpflichtig Speisen und Getränke angeboten werden (z.B. durch Vereine).

 

  1. Antrag Marktfestsetzung

Sind z.B. beim Dorffest oder Weihnachtsmarkt mehr als 12 Verkaufsstände geplant, so ist ein Antrag auf Marktfestsetzung zu stellen.

 

  1. GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)

Bei gemeindlichen Veranstaltungen erfolgt die Anmeldung über das Hauptamt bei der GEMA.

In allen anderen Fällen, hat der Veranstalter die geplante Veranstaltung selbst bei der GEMA anzumelden. Im Internet https://www.gema.de/ sind die entsprechende Tarife und Formulare abrufbar.

 

Dieser Informationsvorlage sind die entsprechenden Anträge, welche einer stetigen Überarbeitung unterliegen, beigefügt. Weiterhin stehen ab dem 01.10.2018 die entsprechenden Anträge auf der Hompage des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zur Verfügung.