Vorlage - CH-084/2018 IV
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Gemäß § 13 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist jeder Tierhalter verpflichtet, seine Tiere so zu halten, dass eine Gefährdung und eine Belästigung der Anwohner oder sonstiger Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen wird. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei herumlaufen. Weiterhin sind in unmittelbarer Nähe von und auf Hochwasserschutzanlagen (Deiche), soweit diese öffentlich zugänglich sind, Hunde ständig an einer bis zu 2 m langen Leine zu führen. Gemäß § 20 der Ordnungsbehördlichen Verordnung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung mit einer Geldbuße nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OW|G) vom 19. Februar 1987 in der jeweils gültigen Fassung geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Gemäß § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist jede Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlagen untersagt.Unzulässig ist insbesondere die öffentlichen Verkehrsflächen, durch Tiere, insbesondere von Hunden, verunreinigen zu lassen. Die Verunreinigungen sind von den Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Dazu werden die Tierführer angehalten, geeignete Entsorgungsvorrichtungen mit sich zu führen.Gemäß § 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sind Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 11 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt.Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung müsste geändert werden (ggf. Kennzeichnung der Leinenpflicht durch Hinweisschilder in den jeweiligen Gemeinden). Weiterhin müsste die Umsetzung der Leinenpflicht durch das Ordnungsamt kontrolliert werden. Durch das Ordnungsamt kann aus personellen Gründen keine Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht abgesichert werden! In der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg ist bereits für zahlreiche öffentlichen Verkehrsflächen ein Leinenzwang festgesetzt.
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