Vorlage - CH-086/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt die Neufassung der Hauptsatzung entsprechend der Anlage 1.
Sachverhalt:
Am 3. Juli 2018 trat das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29. Juni 2018 in Kraft. Dadurch wurden die Paragrafen 13 und 15 der Kommunalverfassung geändert und der Paragraf 18a neu eingefügt.
In § 13 der Kommunalverfassung wurde neben der schon existierenden Einwohnerfragestunde und der Einwohnerversammlung als ergänzende Beteiligungsform die Einwohnerbefragung aufgenommen. Die Kommentierung hierzu:
»In der Form der Einwohnerbefragung kommt besonders stark der ergänzende Legitimationsfaktor zum Ausdruck. Die Einwohnerbefragung kann die Legitimation der abschließend durch die Gemeindevertretung getroffenen Entscheidung ergänzen und die Akzeptanz bei den Einwohnern erhöhen. Mit der Ergänzung der repräsentativen Demokratie bietet sich die Chance, jahrelange Diskussionen in einer Gemeinde einem Ergebnis zuzuführen oder auch der Entfremdung vieler Bürgerinnen und Bürger von dem strikt repräsentativen System entgegenzuwirken.«
Weiterhin wurde in § 15 der Kommunalverfassung die Entscheidung über die Zulassung eines Bürgerbegehrens von der Gemeindevertretung überwiegend auf die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde verlagert und darüber hinaus die bisherige Möglichkeit des Ausschlusses der Briefwahl bei Bürgerentscheiden entfernt.
Schließlich wurde mit § 18a der Kommunalverfassung eine besondere Form der Einwohnerbeteiligung neu eingeführt. Durch die »Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen« ist die Gemeinde nun verpflichtet, dem Nachwuchs eigenständige Mitwirkungsrechte bei allen Gemeindeangelegenheiten die Kinder und Jugendliche berühren, einzuräumen.
Aus diesen Änderungen ergibt sich zwingend Bedarf zur Aktualisierung bzw. Neufassung der Hauptsatzungen des Amtes und der Gemeinden. Das Land Brandenburg hat für diesen Zweck eine Frist von einem halben Jahr (bis zum 3. Januar 2019) eingeräumt, in der nicht angepasste Hauptsatzungen nicht als rechtswidrig behandelt werden sollen.
Die Hauptsatzung der Gemeinde Chorin wurde erst im Jahr 2016 neu gefasst (Anlage 2) und zuletzt im Jahr 2017 geändert (Anlage 3). Insofern ergibt sich lediglich Änderungsbedarf in Bezug auf die oben genannten Neuerungen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde der bisherige Paragraf »Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner« in mehrere Paragrafen aufgeteilt:
· Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner (§ 4) · Einwohnerfragestunde (§ 5) · Einwohnerversammlung (§ 6) · Einwohnerbefragung (neu, § 7)
Neu eingefügt wurde § 8 »Beteiligung von Kindern und Jugendlichen«. Im Ergebnis einer Online-Befragung der Kinder- und Jugendlichen des Amtes Britz-Chorin-Oderberg im Oktober 2018 wurden mehrheitlich folgende Formen der Beteiligung gewünscht:
· mediengebundene Formen · offene Formen der Beteiligung · projektbezogene Formen
Die Gemeinde entscheidet über die Beteiligungsform per Beschluss und legt in diesem die Einzelheiten der Durchführung der Maßnahme fest.
Weiterhin wird der bisherige Paragraf »Ausschluss der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden« gestrichen, da ein solcher Ausschluss nun nicht mehr zulässig ist.
Durch die Neustrukturierung der Hauptsatzung, wird empfohlen, die Hauptsatzung als Ganzes neu zu fassen, da sich eine Änderungssatzung in diesem Fall als sehr unübersichtlich darstellen würde.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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