Vorlage - OD-067/2018

 
 
Betreff: Übertragung der Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und des Stellvertreters an den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg (§14 Absatz 2 BbgKWahlG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
07.11.2018 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt, die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgKWahlG an den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zu übertragen.

 

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Sachverhalt:

 

Grundsätzlich obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Aufgabe, rechtzeitig vor den landesweiten allgemeinen Kommunalwahlen einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Der Wahlleiter, der kraft Amtes dem Wahlausschuss der Stadt vorsteht, hat dann die übrigen Mitglieder dieses Wahlorgans zu berufen.

 

Abweichend hierzu eröffnet § 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) der Stadtverordnetenversammlung die Möglichkeit, die Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters dem Amtsausschuss des Amtes zu übertragen, dem die Stadt angehört. In diesem Fall besteht nach § 14 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlG die Möglichkeit, für mehrere oder auch alle Gemeinden einen (gemeinsamen) Wahlleiter und auch für mehrere oder alle Gemeinden einen (gemeinsamen) Wahlausschuss zu berufen. Hierdurch können die Verwaltungsabläufe im Amt vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden.

 

In der Wahlpraxis haben die amtsangehörigen Gemeinden von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht, sodass im Regelfall der Amtsausschuss einen gemeinsamen Wahlleiter und Stellvertreter für sämtliche amtsangehörige Gemeinden beruft und damit ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet wird. Diese Delegationsmöglichkeit hat sich in der Wahlpraxis im Grundsatz bewährt. Sie entlastet das Amt von Assistenzaufgaben gegenüber möglicherweise zahlreichen Wahlorganen in zahlreichen amtsangehörigen Gemeinden, weil einheitliche Wahlorgane für alle amtsangehörigen Gemeinden gebildet werden und so der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Es ergeben sich Einsparungen in Höhe von 15 Euro pro Person und Sitzung des Wahlausschusses zzgl. eventueller Reisekosten.

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen