Vorlage - PS-035/2018
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Parsteinsee beschließt, die Aufgabe der Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 BbgKWahlG an den Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zu übertragen.
Sachverhalt:
Grundsätzlich obliegt der Gemeindevertretung die Aufgabe, rechtzeitig vor den landesweiten allgemeinen Kommunalwahlen einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen. Der Wahlleiter, der kraft Amtes dem Wahlausschuss der Gemeinde vorsteht, hat dann die übrigen Mitglieder dieses Wahlorgans zu berufen.
Abweichend hierzu eröffnet § 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) der Gemeindevertretung die Möglichkeit, die Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters dem Amtsausschuss des Amtes zu übertragen, dem die Gemeinde angehört. In diesem Fall besteht nach § 14 Absatz 2 Satz 2 die Möglichkeit, für mehrere oder auch alle Gemeinden einen (gemeinsamen) Wahlleiter und auch für mehrere oder alle Gemeinden einen (gemeinsamen) Wahlausschuss zu berufen. Hierdurch können die Verwaltungsabläufe im Amt vereinfacht und kostengünstiger gestaltet werden.
In der Wahlpraxis haben die amtsangehörigen Gemeinden von dieser Möglichkeit regen Gebrauch gemacht, sodass im Regelfall der Amtsausschuss einen gemeinsamen Wahlleiter und Stellvertreter für sämtliche amtsangehörige Gemeinden beruft und damit ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet wird. Diese Delegationsmöglichkeit hat sich in der Wahlpraxis im Grundsatz bewährt. Sie entlastet das Amt von Assistenzaufgaben gegenüber möglicherweise zahlreichen Wahlorganen in zahlreichen amtsangehörigen Gemeinden, weil einheitliche Wahlorgane für alle amtsangehörigen Gemeinden gebildet werden und so der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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