Vorlage - AA-057/2018

 
 
Betreff: Berufung eines gemeinsamen Wahlleiters für die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Kommunalwahlen 2019 (§15 Absatz 1 i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlG)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:12.91
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Entscheidung
06.12.2018 
Amtsausschuss ungeändert beschlossen   

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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beruft Frau Brigitte Reibeholz zur Wahlleiterin für die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die allgemeinen Kommunalwahlen 2019 im Land Brandenburg.

 

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Sachverhalt:

 

Die Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg haben durch Beschlüsse in den Gemeindevertretungen die Aufgabe der Berufung eines Wahlleiters und dessen Stellvertreters nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (BbgKWahlG) an den Amtsausschuss übertragen. Durch die Aufgabenübertragung kann der Amtsausschuss nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlG einen gemeinsamen Wahlleiter und dessen Stellvertreter für alle Gemeinden berufen. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird so das Amt entlastet, da einheitliche Wahlorgane für alle amtsangehörigen Gemeinden gebildet werden und der Verwaltungsaufwand reduziert werden kann.

 

Die Berufung des Wahlleiters und dessen Stellvertreters hat nach § 2 Absatz 1 der Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahltages (17. August 2018, GVBl. II 52/2018), spätestens jedoch fünf Monate vor dem Tage der allgemeinen Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 zu erfolgen. Die Berufung muss demnach vor dem 26. Dezember 2019 beschlossen werden.

 

Die Berufung erfolgt durch offene Abstimmung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der  Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf). Zwar liegt grundsätzlich eine Wahl vor, wenn die Gemeindevertretung bzw. der Amtsausschuss eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen hat. Eine Berufung ist jedoch keine Bestellung und der Gesetzgeber hat hier explizit die Abstimmung nach § 39 BbgKVerf vorgesehen.[1]

 

Nach § 15 Absatz 1 BbgKWahlG sind der Wahlleiter und sein Stellvertreter aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes zu berufen. Bei der Auswahl des Wahlleiters ist zu beachten, dass die auszuwählende Person über ausreichende Kenntnisse der wahlrechtlichen Bestimmungen und der organisatorischen Gegebenheiten im Wahlgebiet verfügt. Die Verwaltung schlägt deshalb Frau Brigitte Reibeholz zur Berufung als Wahlleiterin vor, da sie auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit in der Amtsverwaltung und als Wahlleiterin mehrerer Kommunalwahlperioden über umfangreiche Erfahrungen auf diesem Gebiet zurückgreifen kann. Frau Reibeholz hat im Vorfeld ihr Einverständnis zur Übernahme dieser Aufgabe erklärt.

 

Die Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters gilt für sämtliche kommunalen Wahlen und Abstimmungen, die während ihrer Amtszeit im Wahlgebiet durchgeführt werden. Mit der Berufung des Wahlleiters und seines Stellvertreters endet die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters und Stellvertreters.

 

Nach § 2 Absatz 5 BbgKWahlV hat der Vorsitzende des Amtsausschusses den Wahlleiter und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinzuweisen.


[1] Zu § 15 BbgKWahlG, Nr. 2.1, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Mai 2008, Kommunal- und Schulbuchverlag

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

 

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen