Vorlage - LS-058/2018 IV
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Sachverhalt: 1. Rechtsgrundlage Die Straßenbenennung/-umbenennung ist in Brandenburg nicht spezialgesetzlich geregelt und fällt in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Eine Straßenbenennung/-umbenennung ist ein adressatloser, sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Bei einer Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) ist eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG Bbg entbehrlich. Die Straßenbenennung und auch die Straßenumbenennung stehen im Ermessen der Gemeinde. Im öffentlichen Interesse haben Straßenbenennungen zum einen Ordnungs- und Erschließungsfunktionen zu erfüllen, zum anderen dienen sie auch der gemeindlichen Selbstdarstellung. Grundsätzlich wird den Gemeinden die Befugnis zuerkannt, eine bereits benannte Straße umzubenennen. Die Kommune kann jedoch nicht willkürlich Gebrauch davon machen. Sie muss ihre Entscheidung abwägen. Die Gründe, die für eine Umbenennung sprechen, sind nach den Grundsätzen der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit mit dem Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens abzuwägen. Beispielsweise ist zu prüfen, ob eine besondere Betroffenheit der Anwohner durch eine Straßenumbenennung gesehen wird. Für den Anwohner entstehen zum einen nachteilige Folgen tatsächlicher Art (z. B. Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) oder rechtlicher Art (Änderung des Personalausweises, Fahrzeugscheins). Die Gemeinde ist verpflichtet, nachteilige Folgen für die Anwohner in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Das Amt Britz Chorin-Oderberg hat keine Richtlinien / Satzungen für die Benennung/Umbenennung von Straßen beschlossen.
2. Prüfung/Abwägung/Verfahren Nach Vorliegen von der genauen neu gewünschten Bezeichnung der Straße und den maßgeblichen Gründen, die für eine Umbenennung sprechen, kann eine dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung umbenannt werden. Von einer Umbenennung betroffen sind die Gebäude mit den Anschriften „Ernst-Thälmann-Straße“ 1 bis 35. Eine Umbenennung beträfe zur Zeit insgesamt 84 Personen (65 Personalausweise) sowie 9 Gewerbebetriebe.
Im Falle einer Umbenennung wäre folgendes zu veranlassen:
- Personalausweises - Änderung ist Pflicht, aber gebührenfrei, - Führerschein - Änderung ist nicht notwendig, da kein Straßenname eingetragen ist, - Reisepass - Änderung ist nicht erforderlich, da kein Straßenname eingetragen ist, - Fahrzeugschein - Änderung ist Pflicht, Sollten ausländische Staatsangehörige betroffen sein, ist eine Änderung der Pässe nicht erforderlich. Eine Mitteilung der Anschriftenänderung an die Behörden reicht aus. Passfotos sind von den Anwohnern bei der Änderung des Personalausweises auf eigene Kosten anzufertigen.
Die Straße "Ernst-Thälmann-Straße" trägt ihren Namen seit vielen Jahren. Es gibt keine Garantie für das Fortbestehen von Straßennamen. Vielmehr ist es dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, eine Straßenumbenennung im Laufe des Lebens zu erfahren. Der Aufwand für die Anwohner/ Gewerbetreibenden ist gegenüber dem öffentlichen Interesse im Verfahren abzuwägen. Den Anwohnern sollten hinsichtlich der Erreichbarkeit keine Nachteile entstehen (z. B. Umstellungsphase Navigationsgeräte). Um dies zu vermeiden, könnte die Beschilderung für einen Übergangszeitraum von 3 bis 6 Monaten nachrichtlich mit einem Hinweis versehen werden oder aber beide Straßenschilder in der Übergangszeit angebracht bleiben, wobei das Schild „Ernst-Thälmann-Straße“ mit einem roten Klebestreifen überklebt oder mit roter Farbe durchgestrichen werden könnte (Lesbarkeit sollte jedoch erhalten bleiben). Verwaltungsseitig ist über die Umbenennung entsprechend zu informieren (Anschreiben an die verschiedenen Träger öffentlicher Belange), Anschriftenänderungen sind vorzunehmen. Auch ist eine Mitteilung an die Katasterbehörde notwendig, welche dann Veränderungsnachweise an das zuständige Amtsgericht – Grundbuchamt- versendet. Der Straßenschlüssel ist zu ändern. Die Information an die Anwohner über die Anschriftenänderung erfolgt durch das Ordnungsamt, nachdem die Umbenennung bekanntgegeben wurde. Den betroffenen Anliegern sollte ausreichend zeitlicher Vorlauf für die Vorbereitungen der Umbenennung gegeben werden. Des Weiteren ist die Umbenennung nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung im Amtsblatt zu veröffentlichen und den Eigentümern/Gewerbetreibenden zudem schriftlich mitzuteilen. Es muss seitens des Ordnungsamtes darauf hingewiesen werden, welche Dokumente neu ausgestellt werden müssen.
3. Kosten Pro anzubringenden Straßennamensschild ist je nach Ausfertigung und Beschaffenheit des Schildes von 20-50 € zzgl. notwendiger Pfosten für die Montage zu rechnen. Darüber hinaus ist der zeitliche Aufwand durch den Baubetriebshof innerbetrieblich zu verrechnen. Zudem entstehen Kosten für die Veröffentlichung und der notwendige Personalaufwand im Amt. Eine genaue Kostenaufstellung erfolgt mit Vorlage eines Beschlussvorschlages für die Gemeinde Lunow-Stolzenhagen. Sollte die Straßenumbenennung durch die Gemeindevertreter in Betracht gezogen werden, sind im Haushalt 2019 entsprechende Mittel zu veranschlagen. |
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