Vorlage - LI-049/2018 IV
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Die Gemeindevertretung Liepe entscheidet sich gegen die Vergabe der Winterdienstleistung an den Bieter A und beauftragt den Amtsdirektor, nach einem wirtschaftlichen Anbieter zu suchen.
Sachverhalt: Mit der Vorlage LI-034/2018 IV wurde die Gemeindevertretung über die Kündigung der bestehenden Verträge zur Erbringung der Winterdienstleistung und der Straßenreinigung für die Gemeinde Liepe informiert.
Nach der Kündigung der Winterdienst- und Straßenreinigungsverträge, durch den Vertragspartner, wurde für die Gemeinde ein Ausschreibungsverfahren (Verhandlungsvergabe gem. § 12 UvgO) eröffnet. Neben der Veröffentlichung der Unterlagen auf dem Vergabeportal des Landes Brandenburg wurden diverse Unternehmen zur Angebotsabgabe direkt aufgefordert. Bis zum Ende der Angebotsfrist sind bei der Vergabestelle keine Angebote eingegangen. Aufgrund fehlender Angebote wurde das Vergabeverfahren gemäß § 48 UVgO aufgehoben.
Um die Winterdienstleistung für die Gemeinde Liepe weiterhin gewährleisten zu können, wurden diverse Gespräche mit ortsansässigen Landwirten und Unternehmen geführt. Darüber hinaus wurde die Kommunalgemeinschaft Europaunion Pomerania e.V. zwecks Anbahnung von Geschäftskontakten mit polnischen Unternehmen zur Durchführung des Winterdienstes kontaktiert. Hier konnten keine Vertragspartner gewonnen werden. Zwei Unternehmen zeigten im Laufe der Verhandlungen Interesse an der Durchführung des Winterdienstes in der Gemeinde Liepe. Den Unternehmen wurden die Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt, mit der Bitte um Abgabe von Angeboten. Mit Posteingang per E-Mail vom 28.11.2018 legte ein Bieter sein Angebot vor. Das Angebot enthält eine Monatspauschale. Der Kostenvergleich zwischen dem Bieter und den Kosten des aktuell bestehenden Vertragsverhältnisses ergab bei einem Vergleichsparameter von 24 Einsätzen pro Monat folgende Werte:
Aktuell werden die Kosten für die Winterdienstleistung in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen und den beräumten Streckenmetern berechnet. Es wird darauf verwiesen, dass Gemeinden gemäß § 49 a I Nr. 3 BbgStrG Winterdienst nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahrnehmen müssen. Das aktuelle Angebot ist ohne Leistungseinschränkungen nicht möglich. Für eine größere Preiserhöhung ist im Haushalt der Gemeinde kein finanzieller Spielraum.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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