Vorlage - LI-003/2019
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Die Gemeinde Liepe beschließt die Vergabe der Winterdienstleistung an die Firma GIX Dienstleistungen, Kyrylo Kostrykov mit Sitz in Hohenfinow mit einer Bindungsfrist des Vertrages bis
. Sachverhalt: Mit Beschluss LI-049/2018 vom 11.12.2018 wurde der Amtsdirektor beauftragt, nach einem wirtschaftlichen Anbieter für die Durchführung der Winterdienstleistung zu suchen.
Im Zuge weiterer Gespräche mit möglichen Interessenten wurde ein erneutes, im Vergleich zum vorliegenden Angebot laut Beschluss LI-049/2018, wirtschaftliches Angebot unterbreitet.
Der Kostenvergleich zwischen dem Bieter und den Kosten des bis 31.12.2018 bestehenden Vertragsverhältnisses ergab bei einer Bindungsfrist des Vertrages bis 30.04.2022 eine Steigerung der Aufwendungen von ca. 66 %, bei einer Bindungsfrist des Vertrages bis 30.04.2020 eine Steigerung der Aufwendungen von ca. 77 %, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Leistung Straßenreinigung (Grundreinigung nach dem Winterdienst, Sommerreinigungen) noch nicht vergeben ist. Der Haushaltsansatz der Vorjahre war mit 20.500 € veranschlagt. Dieser Ansatz ist aufgrund der veränderten Angebots-/ Marktlage bei Weitem nicht auskömmlich, es sei denn, die Gemeinde entscheidet sich für eine drastische Leistungseinschränkung. Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, hat die Gemeinde die Pflicht Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu räumen und bei Glätte zu streuen. Dies jedoch nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten.
Bei einer Bindungsfrist bis 30.04.2022 entstehen der Gemeinde Aufwendungen für den Winterdienst in Höhe von voraussichtlich 34.121,49 € (berechnet auf 8 Frost und Schneetage mit je 3 Einsätzen). Sollte sich die Gemeinde für eine Vertragsbindung bis zum 30.04.2020 entscheiden, so entstehen der Gemeinde Aufwendungen für den Winterdienst in Höhe von voraussichtlich 36.320,61 € (berechnet auf 8 Frost und Schneetage mit je 3 Einsätzen).
Die Reinigung von Fahrbahnen, Gehwegen und öffentlichen Plätzen, sowie der Winterdienst auf diesen Flächen, unterliegen den hoheitlichen Aufgaben der Kommunen. Durch diese öffentliche Aufgabe entsteht für Kommunen ein Kostenaufwand, welcher unter anderem auf die Einwohner umzulegen ist. Eine Kalkulation der Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist zu diesem Zweck eine zwingende Voraussetzung. Eine Deckung der Aufwendungen erfolgt aus der Gebührenerhebung.
Die Entscheidung über die Vergabe der Winterdienstleistung ist notwendig, um die Sicherstellung des Winterdienstes unverzüglich, möglichst ab 15.01.2019, in der Gemeinde gewährleisten zu können.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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