Vorlage - CH-033/2014
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin genehmigt, die Eilentscheidung zur Vergabe von Leistungen zur fachlichen Betreuung und Durchführung der Zauneidecksenumsiedlung, des Zauneidechsenschutzzaunes und der Änderung der technischen Planung und Anpassung des Sicherungskonzeptes sowie die Überarbeitung des Artenschutzbeitrages für die Sicherung und Rekultivierung der Deponie Sentenhütte. Sie genehmigt weiterhin den überplanmäßigen Finanzbedarf in Höhe von 20.616,49.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Zur Realisierung der naturschutzfachlichen Erfordernisse im Rahmen der Sicherung und Rekultivierung der ehem. Deponie Senftenhütte fand am 27.06.2014 eine Beratung mit den Vertretern des Landkreises (Untere Naturschutzbehörde und Abfallbehörde) statt, deren Ergebnis eine Überarbeitung und Änderung der Schließungsplanung und eine Anpassung und Ergänzung des Artenschutzbeitrages erforderlich machen. Aus diesem Grunde ist eine Nachplanung erforderlich. Die technische Planung, die Erstellung des Sicherheitskonzeptes und des Artenschutzbeitrages wurde bereits im Jahr 2013 durch die Firma Dr. Marx Ingenieure GmbH geleistet. Um effektiv und fachgerecht die Sicherung und Rekultivierung der Deponie weiter zu führen, ist es erforderlich die Überarbeitung und Änderung der Schließungsplanung und des Artenschutzbeitrages an die bereits mit der Sachlage vertraute Firma Dr. Marx Ingenieure GmbH zu vergeben. Das Nachtragsangebot beläuft sich auf 3.434,26 € brutto. Mit Beschluss Nr. CH -019/2014 vom 27.03.2014 wurde die Vergabe der Erfassung und Bewertung des Zauneidechsenvorkommens auf der ehemaligen Deponie Senftenhütte an die Diplombiologin Simone Müller durch die Gemeindevertreter beschlossen. Es macht Sinn, die fachliche Betreuung und Durchführung der Zauneidechsenumsiedlung und die Umsetzung der Kerbameisenhaufen ebenfalls, der mit der Sachlage vertrauten Biologin zu übertragen. Das ermittelte Honorar beträgt 3.941,28 € brutto. Für die Umsiedlung der Zauneidechsen wird ein mindestens 550 m langer Zauneidechsenschutzzaun benötigt. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 2.777,46 € brutto. Darüber hinaus ist der Deponiekörper mosaikförmig extensiv zu mähen. Da die Beschaffenheit des Geländes nur eine Mahd mit der Motorsense zulässt, ist ein Arbeitsvolumen in Ansatz zu bringen, welches durch den Baubetriebshof nicht oder nur zum Teil neben den laufenden Leistung für die amtsangehörigen Gemeinden geleistet werden kann. Da aus naturschutzfachlicher Sicht nur ein bestimmter Zeitraum für die Mahd und das Umsiedeln der Lebewesen in Frage kommt, ist die Leistung kurzfristig zu vergeben, d.h. es konnte schlussendlich nur eine Firma im vorgegebenen Leistungszeitraum die Leistung erbringen, so dass eine Vergabe der Leistung „Mahd und Errichtung des Amphibienzauns“ an das Einzelunternehmen Fritz Bethke zu 13.240,95 € erfolgt.
Für die Maßnahme „Rekultivierung der Deponie Senftenhütte“ sind im Haushaltsjahr 2014 finanzielle Mittel 7.000 € geplant. Für die Maßnahme Vergrämung von Zauneidechsen einschließlich ökologischer Baubegleitung (Beschluss Nr. CH-020/2014) wurden darüber hinaus 11.500 € und für die Erfassung und Bewertung des Zauneidechsenvorkommens 1.249,50 € (Beschluss Nr. CH-019/2014) durch die Gemeindevertretung zur Verfügung gestellt. Die zu vergebenen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 nicht vorhersehbar und stellen zusätzlichen Aufwand dar, welcher jedoch aus „Entnahme aus der Rückstellung für Deponien“ (wird in Eröffnungsbilanz der Gemeinde berücksichtigt) gedeckt ist. Die Finanzierung erfolgt aus der Rücklage aus investiven Schlüsselzuweisungen.
Die Maßnahme Sicherung und Rekultivierung der Deponie Senftenhütte wurde bereits im Jahr 1995 begonnen. Eine Aufschiebung der hier anstehenden, erforderlichen Maßnahmen würde bedeuten, dass die Maßnah,me nicht mehr in diesem Haushaltsjahr durchgeführt werden kann und daher in folgenden Haushaltsjahren zu Mehraufwendungen entstehen, da die Kartierung der Zauneidechsenvorkommens, dann von Neuem erfolgen müsste. Da es sich somit um eine dringende Angelegenheit der Gemeindevertretung handelt, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte (Amtsdirektor) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in Abwendung eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde. Die Eilentscheidung ist der Gemeinvertretung gemäß § 58 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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