Vorlage - LI-009/2019 IV

 
 
Betreff: Umsetzung Verkehrsrechtlicher Anordnungen im Bereich Waldstraße, Brodowiner Straße, Kurze Straße, Brauerstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
05.03.2019 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
06022019132842

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

 

Mit Informationsvorlage LI-018/2015 IV wurde über die grundsätzliche Änderung der Beschilderung im Bereich Brodowiner Straße informiert und das Thema Verkehrslenkung/ fließender Verkehr in der Brodowiner Straße in der Gemeindevertretersitzung am 02.02.2016 thematisiert. Hiernach waren die Untere Straßenverkehrsbehörde, das Ordnungsamt und der ehrenamtliche Bürgermeister zusammen vor Ort, um die ungeordnete Verkehrsführung und Beschilderung zu klären und haben in diesem Rahmen das gesamte Gebiet mit einer optimalen Beschilderung versehen.

 

Im Ergebnis dieses Termins wurde ein Antrag auf Verkehrsrechtliche Anordnung gestellt und ein Verfahren zur Entwidmung (Teileinziehung) angeregt. Mit  VRAO vom 06.04.2016 wurde für vorgenannten Bereich der Beginn und das Ende einer Tempo-30 Zone angeordnet. Die Vollzugsmeldung erfolgte am 24.08.2016 durch den Baubetriebshof. 

 

 

Mit Beschluss LI-009/2016 hat die Gemeinde die Teileinziehung (Verbot für Fahrzeuge aller Art über 12 t/ landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte wurden von der Regelung ausgenommen) festgelegt. Diese wurde am 06.06.2016 bekannt gemacht (Amtsblatt Nr. 6 vom 24.06.2016). Mit VRAO vom 12.04.2017 erfolgte für die Brauerstraße, Waldstraße und Brodowiner Straße die Anordnung des VKZ 262-12 „12t“ Zz. 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei); 357 (Sackgasse). Mit 1. Aufforderung zur Mängelbeseitigung seitens der Unteren Straßenverkehrsbehörde vom 16.10.2018 wurde entsprechend § 45 StVO (VKZ) Folgendes angeordnet:

 

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 6. April 2016 wurde in der Gemeinde Liepe im Wohngebiet Brodowiner Straße, Kurze Straße, Waldstraße und Brauerstraße eine Tempo 30-Zone durch Vz. 274.1-40 angeordnet. Tempo 30-Zonen dürfen sich u.a. nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken und es muss grundsätzlich innerhalb der Zone die Vorfahrtsregel nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ("rechts vor links") gelten.

 

Bei einer Besichtigung der Örtlichkeit wurde festgestellt, dass entsprechend des anliegenden Planes abweichende Vorfahrtsregelungen gelten. Zur Aufrechterhaltung der Tempo 30-Zone bitte ich um unverzügliche Entfernung der farbig dargestellten Verkehrszeichen.

Weiterhin wurde bezüglich der Zeichen 208, 308 in der Waldstraße vor Ort besprochen (im Jahr 2015) das diese Zeichen aufgrund fehlender Anordnung zu entfernen sind. Den entsprechenden Schriftverkehr füge ich ebenfalls bei. Ich bitte auch hier um Entfernung der Verkehrszeichen.“

 

 

Die Erledigung seitens des Baubetriebshofes wurde am 01.11.2018 erklärt.