Vorlage - CH-032/2019
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Die Gemeindevertretung Chorin benennt,
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als weiteres Mitglied des Werkausschusses Kloster Chorin.
Sachverhalt:
Herr Michael Luthardt hat zum 31.12.2018 rechtswirksam den Verzicht auf sein Mandat als Mitglied der Gemeindevertretung Chorin erklärt. Herr Luthardt war auch Mitglied im Werkausschuss Kloster Chorin. Diese Position soll nun nachbesetzt werden.
Nach § 43 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) benennen die Fraktionen entsprechend ihres Vorschlagsrechtes die Ausschussmitglieder. Da in der Gemeindevertretung Chorin keine Fraktionen gebildet wurden, benennen die Mitglieder der Gemeindevertretung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Ausschussmitglieder.
Die Benennung der Mitglieder erfolgt formlos, die namentliche Ausschussbesetzung kann aber nach § 43 Absatz 2 Satz 4 BbgKVerf durch deklaratorischen Beschluss festgestellt werden. Dieser Beschluss dient lediglich der Klarstellung und Dokumentation.
Da es sich um eine Neubesetzung eines bereits vorhandenen Sitzes handelt, sind keine finanziellen Auswirkungen zu benennen. Die Mittel für die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind im Haushalt geplant.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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