Vorlage - LI-016/2019 IV
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Sachverhalt:
Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind gemäß § 63 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) im ordentlichen Ergebnis unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen. Kann ein Ausgleich unter Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln (Überschüssen aus Vorjahren) nicht erreicht werden, ist nach § 63 Abs. 5 BbgKVerf ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen.
Der strukturelle Haushaltsausgleich, das ist der, ohne Berücksichtigung der Fehlbeträge aus Vorjahren, auf das Haushaltsjahr bezogene Ausgleich, ist im Jahr 2020 möglich.
Der gesetzliche Haushaltsausgleich kann für die Gemeinde Liepe im Jahr 2019 und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanzeitraum bis 2022 jedoch nicht erreicht werden, weil der materielle Haushaltsausgleich, also der Ausgleich unter Berücksichtigung der Fehlbeträge aus den Vorjahren, nicht möglich ist.
Der unter diesen Prämissen erstellte Entwurf des Haushaltssicherungskonzepts sowie des Haushaltsplanes 2019 werden zur Kenntnisnahme vorgelegt.
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