Vorlage - CH-036/2014

 
 
Betreff: Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.11.2013 der Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Herr Ulrich Hehenkamp
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Chorin Vorberatung
18.08.2014 
Haupt- und Finanzausschuss Chorin    
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
28.08.2014 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:
2014-08-08 Anlage 1 ENTWURF 1 Ä Hauptsatzung Gemeinde Chorin

 

Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die „Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.11.2013 der Gemeinde Chorin“ entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Änderungssatzung.

 


Problemdarstellung/Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung hat in Ihrer konstituierenden Sitzung am 19.06.2014 beschlossen, einen Haupt- und Finanzausschuss zu bilden.

 

Die zusätzliche Bezeichnung des Hauptschusses als „Finanzausschuss“ ist nach Rückfrage bei der Kommunalaufsicht zulässig. Nach deren Auffassung muss der Haupt- und Finanzausschuss aber in Wahrheit einen Hauptausschuss darstellen. Er kann nicht gleichzeitig ein Hauptausschuss und ein beratender Ausschuss sein. Nach außen ist also zu verdeutlichen, dass es sich tatsächlich um einen Hauptausschuss handeln soll. Daher wird vorgeschlagen, dieses entsprechend in der Satzungsänderung darzustellen (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 1).

 

Die Aufgaben, die Besetzung und das Verfahren des „Haupt- und Finanzausschusses“ richten sich ausschließlich nach den Vorschriften der Kommunalverfassung über den Hauptausschuss (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 2). Insoweit ist in der nächsten Sitzung des HFA die Wahl des Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/in vorzunehmen.

 

Der Hauptausschuss hat eine Auffangzuständigkeit für alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten (Amtsdirektor) obliegen. Der Hauptausschuss entlastet damit die Gemeindevertretung, diese Funktion besteht gleichrangig neben der Koordinierungs- und Bündelungsfunktion (§ 50 Absatz 1 BbgKVerf). Um dieser Auffangzuständigkeit bzw. Entlastungsfunktion zu entsprechen, sollte der Hauptausschuss innerhalb bestimmter Wertgrenzen eine Entscheidungsbefugnis erhalten (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 3).

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

ja

nein

 

 

Kosten

Kostenstelle

Haushaltsjahr

Mittel stehen zur Verfügung

 

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

Deckungsvorschlag:

 

Mittel stehen nur in folgender
Höhe zur Verfügung:

 


 

 

Ulrich Hehenkamp

 

Ulrich Hehenkamp

 

Astrid Gohlke

 

Ulrich Hehenkamp

Bearbeiter/in

 

Fachdienst

 

Finanzverwaltung

 

Amtsdirektor

 

 

 

 

Kenntnis genommen

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2014-08-08 Anlage 1 ENTWURF 1 Ä Hauptsatzung Gemeinde Chorin (49 KB)