Vorlage - CH-036/2014
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die „Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.11.2013 der Gemeinde Chorin“ entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Änderungssatzung.
Problemdarstellung/Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hat in Ihrer konstituierenden Sitzung am 19.06.2014 beschlossen, einen Haupt- und Finanzausschuss zu bilden.
Die zusätzliche Bezeichnung des Hauptschusses als „Finanzausschuss“ ist nach Rückfrage bei der Kommunalaufsicht zulässig. Nach deren Auffassung muss der Haupt- und Finanzausschuss aber in Wahrheit einen Hauptausschuss darstellen. Er kann nicht gleichzeitig ein Hauptausschuss und ein beratender Ausschuss sein. Nach außen ist also zu verdeutlichen, dass es sich tatsächlich um einen Hauptausschuss handeln soll. Daher wird vorgeschlagen, dieses entsprechend in der Satzungsänderung darzustellen (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 1).
Die Aufgaben, die Besetzung und das Verfahren des „Haupt- und Finanzausschusses“ richten sich ausschließlich nach den Vorschriften der Kommunalverfassung über den Hauptausschuss (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 2). Insoweit ist in der nächsten Sitzung des HFA die Wahl des Vorsitzenden und seines/r Stellvertreters/in vorzunehmen.
Der Hauptausschuss hat eine Auffangzuständigkeit für alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Gemeindevertretung bedürfen und die nicht dem Hauptverwaltungsbeamten (Amtsdirektor) obliegen. Der Hauptausschuss entlastet damit die Gemeindevertretung, diese Funktion besteht gleichrangig neben der Koordinierungs- und Bündelungsfunktion (§ 50 Absatz 1 BbgKVerf). Um dieser Auffangzuständigkeit bzw. Entlastungsfunktion zu entsprechen, sollte der Hauptausschuss innerhalb bestimmter Wertgrenzen eine Entscheidungsbefugnis erhalten (siehe Anlage 1: § 5a Abs. 3).
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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