Vorlage - OD-039/2014 IV
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Problemdarstellung/Sachverhalt: In der Stadt Oderberg unterhalb eines Steilhangs zum Oderbruch zeichnet sich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ab. Der Druck des offensichtlich in Bewegung geratenen Hanges führt zu Erdrutschen bzw. zum Hangkriechen. Dies bestätigt u. a. das im Jahre 2009 erstellte Gutachten „Standsicherheitsanalyse der Oderhänge in 16248 Oderberg“. Besonders betroffen am Fuße des „Albrechtsberges“ sind der Schulhof der Grundschule Oderberg und die Kirche.
Infolgedessen gab es in den vergangenen Monaten seitens der Amtsverwaltung eine Reihe von Gesprächen mit Vertretern der Stadt Oderberg, der Kirche und des Landkreises mit dem Ziel, die Gefährdungssituation möglichst mit finanzieller Unterstützung Dritter zu beseitigen. Sowohl Kirchengebäude/-areal als Schulhof/-areal bedürfen dringend Sanierungsmaßnahmen, die nur dann in Angriff genommen werden können und dürfen, wenn die Hangrutschproblematik abschließend geklärt ist. In diesem Zusammenhang hat sich die Amtsverwaltung auch an das Landesinnenministerium mit einem Antrag gewandt, der Stadt Oderberg diesbezüglich eine „Bedarfszuweisung zur Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaßnahmen“ (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 BbgFAG) zu gewähren. Mit aktuellem Zuwendungsbescheid vom 06. Juni 2014 wurden der Stadt Oderberg hierfür 100.000 € in Aussicht gestellt.
Die Stadt Oderberg ist aus Sicht der Amtsverwaltung jedoch nur originär verfahrensbetroffen, wenn sie als Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen durchführt. Allerdings befinden sich die sog. Problemflächen des Albrechtsberges nicht in kommunalem sondern überwiegend in privatem Eigentum. Daher wurde seitens des Amtes und der Stadt Oderberg angestrebt, die privaten Grundstücksflächen zu erwerben. Der Landkreis Barnim hat auf entsprechende Nachfrage mit Schreiben vom 20.03.2014 empfohlen, von einem Erwerb des Hanggrundstückes aufgrund nicht absehbarer finanzieller Folgen (zivilrechtliche Verantwortlichkeit, ordnungsrechtliche Störerhaftung) abzusehen. Aus den vorstehenden Gründen sollte aus Sicht der Amtsverwaltung ausschließlich die ordnungsrechtliche Zuständigkeit betrachtet werden.
Vor Ort wurden bislang gefahrenabwehrende Maßnahmen durch die Gemeinde/ das Amt vollzogen, da die Schutzgüter Leben und Gesundheit besonders betroffen sind. Der Fachdienst Bürgerservice/ Ordnung ist für die Aufgaben der Gefahrenabwehr örtlich zuständig.
In Kenntnis dessen, dass durch Erosion durch Wasser und Wind und weitere Faktoren eine schädliche Bodenveränderung des Hanges vorliegen könnte, wurden am 07.07.2014 der Landkreis Barnim sowie das MUGV, Abteilung Wasser und Bodenschutz ersucht, zu prüfen, inwiefern die Aufgabe der Gefahrenabwehr in diesem besonderen Fall der Sonderordnungsbehörde nach dem Brandenburgischen Abfall- Und Bodengesetz (BbgAbfBodG) obliegt. Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gab mit Schreiben vom 29.07.2014 folgende Hinweise bezüglich der Frage nach der sachlichen Zuständigkeit für Gefahrenabwehrmaßnahmen bei Hangrutschungen:
„…Für Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund des BBodSchG wäre gemäß Ziff. 2.3 des Anhangs zur AbfBodZV der Landkreis Barnim als untere Bodenschutzbehörde zuständig. Für die hier vorliegende Konstellation einer vor allem hangmorphologisch verursachten Rutschung neige ich zu der Auffassung, dass das hier vorliegende „Hangkriechen“ der natürlichen Funktion des Bodens gemäß § 2 Abs. 2 BBodSchG immanent ist, solange sich die Standsicherheit des Hangs noch nicht im natürlichen Gleichgewicht befindet, mit der Folge, dass es sich nicht um schädliche Bodenveränderung im Sinne des Gesetzes handelt.“ Fazit des Schreibens ist, dass die bislang federführende Behörde auch weiterhin die Verantwortung übernehmen sollte.
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Barnim verweist mit Schreiben vom 14.08.2014 auf das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg und geht davon aus, dass sich unsere Anfrage an die Kommunalaufsicht damit erledigt habe.
Da die Frage der sachlichen Zuständigkeit aus Sicht der Amtsverwaltung nicht abschließend geklärt ist, hat sie die Rechtsanwaltskanzlei Zarzycki & Hornauf, Frankfurt (Oder), um juristischen Beistand in der Sache gebeten. Diese bestätigte in einem Gespräch am 21.08.2014 die hausinterne Rechtsauffassung, dass hier spezialgesetzliche Regelungen aus den BBodSchG in Anwendung zu bringen sind und somit der Landkreis Barnim als Sonderordnungsbehörde sachlich zuständig sei.
Aus diesem Grunde beabsichtigt die Amtsverwaltung, den Landkreis Barnim einerseits in der Funktion als Schulträger und andererseits als betroffener und gefährdeter Grundstückseigentümer (Stadt Oderberg) auf die bestehende Gefahr hinzuweisen und ein Tätigwerden nach § 10 BBodSchG zu fordern. Darüber hinaus soll der Landkreis das bereits begonnene Monitoring-Verfahren auf seine Kosten fortführen.
Aussichtsplattform am „Albrechtsberg“
Der Tourismus- und Landschaftsführer, Herr Hans-Jürgen Müller, äußerte mit E-Mail von 29.07.2014 folgende Kritik: „ ….Schon der Weg nach oben war begleitet von alten Blättern aus dem letzten Jahr. Die Aussicht war nur noch beschränkt vorhanden. Fliederbüsche und anderes Strauchwerk versperrten eine freie Sicht. Die Orientierungstafel war überhaupt nicht mehr vorhanden. 2 alte Saftbecher auf einem Tisch rundeten das negative Ergebnis ab. …… Kein touristisches Ruhmesblatt für das Amt Britz-Chorin-Oderberg und vor allem für die Stadt Oderberg.“
Auf die vorstehende latente Gefahrensituation wird hierbei nochmals verwiesen.
Um einschätzen zu können, ob eine gegenwärtige akute Gefahr vom Albrechtsberg, vor allem bei touristischer Nutzung, besteht, wurde eine vor-Ort-Besichtigung am 31.07.2014 durchgeführt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine mögliche Gefährdungslage am Fuße des Albrechtsberges besteht. Eine gegenwärtige akute Gefahr für den Tourismus bei der Begehung des Albrechtsberges bis hin zur Aussichtsplattform kann nicht festgestellt werden. Es liegt jedoch aus dem Jahr 2009 ein Gutachten vor, wonach die Standsicherheit, zumindest am Bergfuß als nicht ausreichend gesichert erscheint. Die Rechtsanwaltskanzlei Zarzycki & Hornauf riet dringend dazu, den touristischen Wegepfad und die Aussichtsplattform durch Aufstellen von Hinweisschildern zur Gefahrensituation („Keine öffentliche Anlage/ Privatgrundstück“, „Betreten auf eigene Gefahr“ und „Kein Winterdienst“) zu sichern. Eine Sperrung ist nicht zweckdienlich, als zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird das Amt vorgenannten ordnungsbehördlichen Maßnahmen ergreifen, da sie als angemessen im engeren Sinne erachtet wird.
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