Vorlage - OD-041/2014
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Die Stadtverordnetenversammlung Oderberg beschließt, das Rechtsanwaltbüro Lange & Partner, Nürnberger Straße 49 in 10789 Berlin zu beauftragen, die Berechtigung der durch BFM bestätigten Vergütungsforderungen der HTB zu prüfen und haftungsrelevante Pflichtverletzungen der BFM im Rahmen der Rec hnungsprüfung aufzudecken.
Problemdarstellung/Sachverhalt:
Bereits mit Beschluss OD-11/11-16 hat die Stadtverordnetenversammlung Oderberg am 14.12.2011 beschlossen dem Rechtsanwaltsbüro Lange & Partner, Nürnberger Straße in 10789 Berlin das Mandat sowie die Einleitung der juristischen Maßnahmen gegen die Fa. STUMP zu übertragen. Im Rahmen der Prüfung im laufenden Rechtsstreit mit der Stump Spezialtiefbau GmbH sind dem Rechtsanwaltsbüro Unstimmigkeiten in der Leistungserbringung von dem Planungsbüro Baugrundinstitut Franke – Meißner Berlin – Brandenburg GmbH (BFM) aufgefallen. Folgendes wurde durch die Rechtsanwälte festgestellt:
Über die Problematik der Vergütungsansprüc he zugunsten der BFM aus der 10. Abschlagsrechnung und die ausstehenden Restleistungen hinaus bestehen nach nur überschlägiger Durchsicht der übergebenen Unterlagen, beauftragte Nachtragsangebote und geprüfte Rechnungen der Hoch-Tief-Bau-lmst GmbH (HTB) Bedenk en, inwieweit BFM im Rahmen ihrer Leistungserbringung und Sachwalterstellung tatsäc hlich ihre wirtschaftlichen und baulichen Interessen beachtet hat. Fraglich erscheint dies zunächst in Bezug auf die Prüfung und Empfehlung zur Beauftragung des Nachtragsangebotes Nr. 3 der HTB, mit der die HTB Stillstandkosten für Personal und Geräte im Umfang von 251.750,98 € gefordert hat und die Mehrvergütungsforderungen in der Nachtragsverhandlung vom 25.03.2014 in Höhe von 78.778,10 € brutto auf Empfehlung von BFM vereinbart wurden. Insoweit sind Haftungsansprüche denkbar. Denn eine Anspruchsberechtigung ist mangels Darstellung entsprechender Behinderungen des Bauablaufs durch HTB insgesamt derzeit nicht zu erkennen. Ohne Darlegung entsprechender Behinderungssachverhalte ist eine Grundlage für einen Entschädigungs- bzw. Vergütungsanspruch für Stillstandkosten nicht nachvollziehbar. Eine Rückforderung gegenüber HTB erscheint in Ansehung der bindenden Vergütungsvereinbarung nicht Erfolg versprechend. Hingegen wären Haftungsansprüche gegen BFM denkbar soweit Nachträge dem Auftraggeber zur Beauftragung empfohlen wurden, obwohl ein rechtlicher Anspruch von HTB tatsächlich nicht gegeben oder nachgewiesen war. Dies müsste allerdings inhaltlich erst geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund bietet das Rechtsanwaltsbüro Lange & Partner an, die Berechtigung der durch BFM bestätigten Vergütungsforderungen der HTB zu prüfen und haftungsrelevante Pflichtverletzungen der BFM im Rahmen der Rec hnungsprüfung aufzudecken. Diese Tätigkeit kann hierbei auf Grundlage der Honorarvereinbarung vom 07.11.2011 nach Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 19 5,00 € zzgl. Mehrwertsteuer angeboten werden. Die Bauverwaltung empfiehlt, der Empfehlung zu folgen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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