Vorlage - CH-045/2019
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Chorin beschließt, bei dem Verkauf von Grundstücken zwischen Grundstücksgeschäft und vorgelagerter Grundstücksangelegenheit zu unterscheiden. Eine Grundstücksangelegenheit wird öffentlich verhandelt, der Tagesordnungspunkt nennt neben der Flurbezeichnung die Anschrift sowie einen ggf. gebräuchlichen Namen.
Sachverhalt:
Antrag der Gemeindevertreter Frau Annemarie Kruppke, Kurt Hildebrandt und Klaus Böhm zur Behandlung von geplanten Grundstücks-/Immobilienverkäufen der Gemeinde
Sachverhalt: Immobilienangelegenheiten der Gemeinde werden selbst dann, wenn das betreffende Objekt von öffentlichem Interesse ist, auf der Tagesordnung bisweilen lediglich mit grundbuchlicher Flur-Nummer bekanntgegeben. Sie werden – als ob sie bereits Gegenstand von Grundstücksgeschäften wären – nicht-öffentlich verhandelt. Dadurch ist es den Bürgern – erschwert zu erkennen, welche Immobilie überhaupt gemeint ist – verwehrt, Beratungen, wie grundsätzlich mit der Immobilie zu verfahren sei, zu verfolgen – sowie ggf. eigenes Kaufinteresse zu bekunden.
Beschlussvorschlag: Bei Eigentum der Gemeinde folgen Verwaltung und Gemeindevertretung der Unterscheidung zwischen Grundstücksgeschäft und der vorgelagerten Grundstücksangelegenheit. Eine Grundstücksangelegenheit wird öffentlich verhandelt, der Tagesordnungspunkt nennt neben der Flurbezeichnung die Anschrift sowie einen ggf. gebräuchlichen Namen.
Chorin, 12.3.2019 Unterzeichner: Annemarie Kruppke, Kurt Hildebrandt, Klaus Böhm
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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