Vorlage - CH-061/2019 IV
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In der GV Chorin wurde am 27.09.2018 und im Haupt- und Finanzausschuss am 14.08.2018 über die Leinenpflicht beim Führen von Hunden informiert.
Es war die Möglichkeit einer grundsätzlichen Leinenpflicht für Hunde und die Festschreibung in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu prüfen, da die Hinterlassenschaften der freilaufenden Hunde überhandnehmen und eine latente Gefährdung durch freilaufende Hunde von einzelnen Gemeindevertretern und Einwohnern gesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist jeder Tierhalter verpflichtet, seine Tiere so zu halten, dass eine Gefährdung und eine Belästigung der Anwohner oder sonstiger Personen sowie eine Gefährdung der Umwelt ausgeschlossen wird. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht und ohne Einwirkungsmöglichkeiten frei herumlaufen. Weiterhin sind in unmittelbarer Nähe von und auf Hochwasserschutzanlagen (Deiche), soweit diese öffentlich zugänglich sind, Hunde ständig an einer bis zu 2 m langen Leine zu führen.
Gemäß § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Britz-Chorin-Oderberg ist jede Verunreinigung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie der Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere die öffentlichen Verkehrsflächen, durch Tiere, insbesondere von Hunden verunreinigen zu lassen. Die Verunreinigungen sind von den Tierführern unverzüglich zu beseitigen. Dazu werden die Tierführer angehalten, geeignete Entsorgungsvorrichtungen mit sich zu führen. Ein Verstoß hingegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden.
Gemäß § 3 Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg sind Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen. In Öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden muss zu dem jeder Hund einen Maulkorb tragen, der ein eventuelles Zubeißen verhindert. Dies gilt für jeden Hund jeglicher Art, gleich welcher Größe, Gewicht oder Rasse. Generell dürfen die Hunde in Brandenburg nicht mit auf Kinderspielplätze, Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Auch öffentliche Badestellen sind ein Tabu. Hier gelten auch keine Möglichkeiten oder Sonderregelungen durch Leinen- oder Maulkorbzwang. Das Mitführen der Hunde ist hier generell verboten.
Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt. D. h. die Ordnungsbehördliche Verordnung müsste geändert werden (ggf. Kennzeichnung der Leinenpflicht durch Hinweisschilder in den jeweiligen Gemeinden); die Umsetzung der Leinenpflicht müsste auch durch das Ordnungsamt kontrolliert werden; in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg ist bereits für zahlreiche öffentliche Verkehrsflächen ein Leinenzwang festgeschrieben.
Auch müsste die Kommune geeignete Flächen für öffentliche Hundeauslaufplätze zur Verfügung stellen (Auswahlkriterien müssen beachtet werden: Nähe zu Spiel- u. Sportplätzen, zu Badestellen, Mindestabstand zu Wohnhäusern, Biotope, unmittelbare Nähe zu Straßen- u. betriebenen Friedhöfen, Schilder müssen aufgestellt werden, Zaun, Behälter mit Hundekotbeutel, Hundetoiletten, Spiel- u. Beschäftigungsgeräte für Hunde - generelle Unterhaltungskosten der Hundeauslauf-plätze, Kontrollen durch das Ordnungsamt).
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 11 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Gemäß § 15 Absatz 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) dürfen Hunde nur angeleint im Wald mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie für Polizeihunde. Jeder Hundehalter der seinen Hund in Brandenburgs Wäldern unangeleint laufen lässt, handelt nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg ordnungswidrig und kann mit Geldbußen bis zu 20000 Euro belangt werden. Die sachliche Zuständigkeit obliegt nicht der örtlichen Ordnungsbehörde.
Eine mögliche Gefährdung durch unangeleinte Hunde in der Gemeinde Chorin ist nicht höher als in anderen Gemeinden des Amtes Britz-Chorin-Oderberg. Die zur Bearbeitung vorliegenden Einzelfälle weisen keine hohe Gefahrendichte aus. Der Leinenzwang ist angesichts der gering bemessenen Personalausstattung der Amtsverwaltung nicht durchsetzbar.
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