Vorlage - NI-036/2019 IV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Niederfinow hat mit dem Beschluss (NI-083/2018) die Errichtung einer Bushaltestelle an der Hebewerkstraße zwischen den Hausnummern 3-4 gefordert. Für die Aufstellung von Verkehrszeichen (Vz. 224-40 „Haltestelle“) ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der unteren Straßenverkehrsbehörde notwendig. Ein Antrag zur Erteilung dieser wurde gestellt. Im Anhörungsverfahren wurde durch den Landkreis Barnim und die Barnimer Busgesellschaft (BBG) die bauliche Herrichtung einer Haltestelle mit Auftritt gefordert. Das Bauamt wurde mit der Prüfung der Machbarkeit beauftragt. In einem Vor-Ort-Termin mit verschiedenen Vertretern vom Landkreis, der BBG sowie des Amtes Britz-Chorin-Oderberg wurde die Umsetzung der geforderten Haltestelle mit Auftritt als nicht realisierbar erachtet.
Folgende Probleme wurden besprochen:
Ergebnis: zu 1. Das Setzen der „Kassler Borde“ direkt an die Asphaltstraße ist trotz des beidseitigen Gefälles der Straße grundsätzlich möglich. Es schafft jedoch neue Problemlagen hinsichtlich der Ableitung des Oberflächenwassers aufgrund der weiteren Erhöhung des versiegelten Flächenanteils in diesem Bereich der OD Niederfinow.
zu 2. Das Oberflächenwasser kann auf Grund des direkten Anschlusses der „Kassler Borde“ an die Straße nicht mehr oberflächlich versickern und es ist davon auszugehen, dass dort nach Niederschlägen das Wasser steht und beim Befahren auf den Auftritt gespritzt wird. Im Winter kann sich dort eine Eisfläche bilden. Um dieses zu verhindern, müsste die Bordanlage mit Gefälle verlegt werden. Damit wird das anfallende Oberflächenwasser, egal wie das Gefälle gewählt wird, auf die Zufahrten der angrenzenden Grundstücke geleitet. Eine Erweiterung der Regenentwässerungsanlage ist aufgrund der Unkenntnis über die Leistungsfähigkeit der gegenüberliegenden Entwässerungseinrichtung in der Großpflastermulde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
zu 3. Die barrierefreie Überführung auf die gegenüberliegende Straße Gehweg, kann an diesem Standort nicht gesichert werden. Die Variante der Überführung vor dem Haus Nr.: 4 würde direkt auf die gegenüberliegenden Haltestelle führen. Eine Verschiebung der Überführung in Richtung Haus Nr.: 3 endet direkt auf der Grundstückszufahrt Haus Nr.: 107-108. Eine Anordnung der Überführung am anderen Ende des Auftrittes, vor dem Nebengebäude der Haus Nr.: 3 würde ebenfalls in einer Grundstückszufahrt enden. Zusätzlich besteht das Problem, dass an der Straßenkante des vorhandenen Gehweges eine Natursteinpflasterrinne hergestellt wurde. Diese ist so mit einem Rollstuhl nicht befahrbar. Eine entsprechende Abdeckung/ Überführung muss Verkehrssicher und zugelassen hergestellt werden, welche keine Einschränkung gegenüber der hydraulischen Funktion der Großpflasterrinne aufweist (Wartung der Rinne, Abflussvermögen).
zu 4. In der vorliegenden Verkehrsrechtlichen Anordnung wird ausdrücklich eine Auftrittsfläche von 18m gefordert. Die tatsächliche Länge des neu herzustellenden Auftrittes beträgt jedoch 22,5m. Der Auftritt muss an beiden Seiten auf null abgesenkt werden. Zusätzlich muss dann eine Fläche für die barrierefreie Straßenüberquerung geschaffen werden.
Hinweis: Gemäß Bewilligungsbescheid vom 07.03.2019 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Barrierefreiheit gemäß den Vorgaben des Nahverkehrsplans für den Zeitraum 2017 bis 2026 des Landkreises Barnim bei der Errichtung zu berücksichtigen ist.
In Anbetracht der aufgeführten Punkte ist die Herrichtung einer Bushaltestelle im Bereich Hebewerkstraße 3-4 nicht möglich. Der Beschluss NI-083/2018 kann folglich nicht umgesetzt werden.
Ich rege an, alternative Standorte zu benennen.
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