Vorlage - LI-042/2019
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1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt die Fortführung des Vorhabens für den Rück- und Ersatzneubau der Wegebrücke über die HOW km 80,15 bei 16248 Liepe nach Variante IV der Bauausführung „Anlegestellen – Bauandienung über das Wasser, temporär“.
2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt, für den Rück- und Ersatzneubau der Wegebrücke über die HOW km 80,15 bei 16248 Liepe eine Förderung aus GAK-Mitteln gemäß Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER zu beantragen.
3. Der Amtsdirektor wird ermächtigt, alle für die Vorbereitung und Durchführung des Rück- und Ersatzneubaus der Wegebrücke über die HOW km 80,15 bei 16248 Liepe erforderlichen Schritte einzuleiten und zu veranlassen. Sachverhalt:
Auf Grund der Kostenüberschreitung im Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung für den Rück- und Ersatzneubau der Wegebrücke über die HOW km 80,15 bei 16248 Liepe musste die Ausschreibung aufgehoben werden, weil der angemeldete Mehrbedarf für die Baukosten nicht nachfinanziert werden kann. Die Überschreitung der Baukosten gegenüber dem Kostenanschlag beträgt 97,6 %. Eine weitere Finanzierung mit Zuweisungen wird vom Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) nicht gewährt, da dieses nur subsidiär (unterstützend) zuständig ist und vorrangig andere Fördermittel auszuschöpfen sind.
Auf Grund dessen ist die Gemeinde Liepe aufgefordert worden, alle zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten zu prüfen. Das ist erfolgt. Gemäß Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 25. September 2018 besteht die Möglichkeit einer Förderung aus GAK-Mitteln (Bund und Land) über den neuen Teil II E dieser Richtlinie (Umsetzung von investiven Vorhaben der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß GAK-Rahmenplan). Die Höhe der Zuwendungen beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Eine Einordnung zur Förderung ist frühestens ab 2020 möglich und abhängig von der Mittelbereitstellung des jeweiligen Haushaltsjahres.
Die anteilige Mitfinanzierung durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) ist auf Grundlage der bereits abgeschlossen Verwaltungsvereinbarung zwischen der WSV und der Gemeinde Liepe gesichert.
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung müssen für den erforderlichen Eigenanteil der Gemeinde Liepe Bedarfszuweisungen zur Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 BbgFAG beantragt werden.
Die Notwendigkeit der Maßnahme ist nachgewiesen und bestätigt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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