Vorlage - BR-055/2019 IV
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Sachverhalt: Nach § 29 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung des Landes Brandenburg - KomHKV Bbg - ist die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über den Stand des Haus-haltsvollzugs, einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
Gründe für Abweichungen sind zu erläutern.
Die Erläuterungen zum angefügten Zahlenmaterial werden in der Sitzung des Finanzausschusses mündlich vorgetragen.
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