Vorlage - LI-051/2019
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Liepe beschließt, den Amtsdirektor, seinen allgemeinen Stellvertreter sowie den ehrenamtlichen Bürgermeister mit der Unterzeichnung der »Vereinbarung zur Gründung und Arbeitsweise einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Kulturerbe Oderbruch« zu beauftragen. Die in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen zu den Aufgaben sowie zur Deckung des Finanzbedarfs der Arbeitsgemeinschaft werden bestätigt.
Das es sich bei der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft um eine freiwillige Aufgabe handelt, steht die Finanzierung des Mitgliedsbeitrages unter dem Vorbehalt, dass die Gemeinde Liepe ab dem Haushaltsjahr 2020 einen ausgeglichenen Haushalt aufstellen kann oder ein Haushalt mit Haushaltssicherungskonzept genehmigt wird. Sachverhalt:
Seit 2015 verfolgen mehrere Städte und Gemeinden, Unternehmen sowie viele ehrenamtliche Aktive das Ziel, das Oderbruch als Kulturlandschaft zu bewahren und mittels Erlangung und Bewahrung des Titels »Europäisches Kulturerbe-Siegel« eine dauerhafte öffentliche und international bekannte Präsentationsmöglichkeit zu erhalten.
Zuletzt wurde hierüber im Rahmen des Landschaftstages Oderbruch am 2. März 2019 in Kienitz informiert. Hier ergingen auch Informationen darüber, die anstehende Arbeit auf rechtssichere Grundlagen zu stellen. Dies gelingt beispielsweise in Gestalt der Gründung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft nach § 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) und stellt eine nur schwach reglementierte Form der kommunalen Zusammenarbeit dar.
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll zum einen die nötige Rechtssicherheit bieten, um das Kulturerbe-Netzwerk zu koordinieren und zu verwalten. Dabei sollen die Städte und Gemeinden des Oderbruchs auch in Zukunft beteiligt und befähigt werden, ihre miteinander geteilte Kulturlandschaft zu entwickeln. Sie schafft außerdem für die Bewerbung auf das Europäische Kulturerbe-Siegel eine geeignete Organisationsform.
Für die Erarbeitung und Abgabe des Kulturerbe-Siegel-Antrags sowie die spätere Arbeit zur Bewahrung des Siegels ist die Gründung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft somit die ideale Vorgehensweise: Die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft werden durch deren Beschlüsse nicht gebunden (§ 4 Absatz 3 GKGBbg). Wesentlich ist aber, dass die Aufgaben, die Geschäftsordnung sowie der Finanzbedarf der Arbeitsgemeinschaft in einem Vertrag geregelt werden (§ 4 Absatz 4 GKGBbg). Zu Beginn des Jahres 2019 wurde ein solcher Vertrag entworfen und von mehreren kommunalen Vertretern abgestimmt. Auf diesem Wege ist die »Vereinbarung zur Gründung und Arbeitsweise einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft Kulturerbe Oderbruch« (Anlage 1) entstanden.
Die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen der im Oderbruch gelegenen Kommunen sowie der Landkreis Märkisch-Oderland werden nun befragt, ob der Abschluss dieser Vereinbarung erfolgen kann.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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