Vorlage - NI-051/2019 IV
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Sachverhalt:
Die Schiffshebewerke Niederfinow sind ein beliebtes Ausflugsziel für Touristen. Für die mit einem Kraftfahrzeug anreisenden Touristen steht der Parkplatz unmittelbar neben dem, im Jahre 1934 in Betrieb genommenen, stählernen Abstiegsbauwerk zur Verfügung. Die Betreibung des Parkplatzes erfolgt durch die Gemeinde Niederfinow. Auch viele Motorradfahrer haben bereits seit vielen Jahren die Hebewerke als Ausflugsziel für sich entdeckt, so dass der Parkplatz auch von diesen gern als Treffpunkt genutzt wird. Der überwiegende Teil der Zweiradfahrer hält sich an die von der Gemeinde festgelegte Parkordnung und bewegt sich rücksichtsvoll. Andere Zweiradlenker stellen ihre Fahrzeuge außerhalb des Parkplatzes auf dafür nicht vorgesehene Flächen ab oder nutzen kleinste Öffnungen in der Einfriedung und auch die Fußwege, um auf den Parkplatz oder von diesem wieder herunter zu gelangen, ohne das vorgesehene Entgelt für den Parkplatzbetreiber zu entrichten. Derzeit 3,00 Euro pro Tag.
Mit einer Erweiterung der Einfriedung und einer Teileinziehung des Weges „Lieper Schleuse“ könnte weitestgehend sichergestellt werden, dass das Befahren und Verlassen des Parkplatzgeländes nur über die dafür vorgesehene Ein- und Ausfahrt erfolgen kann. Hierzu wären 4 Stück Dreifach-Wegesperren:
die hintereinander versetzt aufgestellt werden und mit einem Rollstuhl passiert werden können sowie die Nachrüstung von ca. 42 Metern Doppelstabgittermattenzaun:
erforderlich. Für den Zugang von der Hebewerkseite zur Gewerbefläche wäre eine zweiflügelige Drehflügeltoranlage:
nachzurüsten. Aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ist die ungefähre Anordnung der einzelnen Elemente ersichtlich. Ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren zur baulichen Umsetzung kann kurzfristig auf den Weg gebracht werden.
Mit der Teileinziehung könnte ein Durchfahrtsverbot mit Sonderzeichen für den Weg „Lieper Schleuse“ beginnend an der Hebewerkstraße umgesetzt werden. Somit wäre bereits die Nutzung des Weges als alternative Zufahrt zum Parkplatz durch Kradfahrer unzulässig.
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