Vorlage - LI-052/2019
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Sachverhalt:
Mit Beschluss LI-025/2019 vom 7. Mai 2019 hat sich die Gemeindevertretung bereits grundsätzlich zu ihrer Verantwortung für die Region Finowkanal und die weitere freiwillige Wahrnehmung der Aufgaben zur wassertouristischen Entwicklung der Region Finowkanal bekannt.
Dafür wurde zunächst der Abschluss einer Grundsatz- und einer Finanzierungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und die Gründung eines Zweckverbandes, auf welchen die Aufgabe der wassertouristischen Entwicklung übertragen werden soll, grundsätzlich beschlossen.
Der Amtsdirektor wurde mit o. g. Beschluss von der Gemeindevertretung beauftragt, die ausverhandelte Grundsatz- und die Finanzierungsvereinbarung sowie die mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) abgestimmte und genehmigungsfähige Verbandssatzung zur Gründung des Zweckverbandes zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Nach Abstimmung mit den Kommunen wurde seitens des Landkreises Barnim eine Zweckverbandssatzung erarbeitet und mit den Kommunen erörtert. - Genehmigungsbehörde für die Gründung des Zweckverbandes ist das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK). Das MIK benötigt für die Genehmigung die gleichlautende Beschlussfassung aller zukünftigen Verbandsmitglieder gemäß Ziffer 3 . - Frühzeitig erfolgte daher bereits die fachliche Einbeziehung des MIK, welches grundsätzlich eine Genehmigung der Gründung des Zweckverbandes unter Berücksichtigung des Änderungs- und Ergänzungsbedarfes in Aussicht stellte. Dieser wurde vom Landkreis Barnim in die Satzung eingearbeitet. - Vom MIK wurden auf der Grundlage des Satzungsentwurfs ebenfalls die Kommunalaufsichtsbehörden der drei betroffenen Landkreise (Barnim, Oberhavel und Märkisch-Oderland) sowie die inhaltlich involvierten Landesministerien (Ministerium für Wirtschaft und Energie, Ministerium für Ländliche Entwicklung Umwelt und Landwirtschaft, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung) zur Stellungnahme aufgefordert. Daraus resultierender Änderungsbedarf wurde ebenfalls vom Landkreis Barnim in die vorliegende Satzung eingearbeitet.
- In der zur Beschlussfassung vorliegenden Zweckverbandssatzung sind die Aufgaben und Tätigkeiten des Zweckverbandes definiert. Die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes zur Erfüllung dieser Aufgaben liegt im vorrangigen öffentlichen Interesse der Kommunen, da die Erhaltung der dauerhaften Schiffbarkeit des Finowkanals und Nutzung seiner Gewässerpotentiale einen wesentlichen Beitrag zur wassertouristischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesamtregion leistet und damit im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die Anrainerkommunen und der Landkreis haben außerdem eine direktere Steuerungs- und Einflussnahme-möglichkeit im Sinne der von ihnen gewünschten Standortentwicklung, wenn ein Zweckverband sich anstelle eines privaten Unternehmens wirtschaftlich betätigt. Zudem wäre eine Übernahme der Schleusen und deren Grundinstandsetzung auf Grund des Investitions- und Unterhaltungsumfangs und der Einnahmesituation alternativ für private Dritte nicht wirtschaftlich, so dass mit entsprechenden Angeboten nicht zu rechnen ist. - Unter Bezugnahme auf § 91 Absatz 3 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird auf die Einholung von Angeboten bzw. die Erstellung von Vergleichsberechnungen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 und 2 BbgKVerf verzichtet, weil die wirtschaftliche Betätigung im öffentlichen Interesse für erforderlich gehalten wird. Der entsprechende Beschluss über die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes wird durch die Verbandsversammlung des Zweckverbandes nach dessen Gründung getroffen
- Mit den Vertretern der vom Bund mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten GDWS erfolgten seitens des Landkreises Barnim und der Kommunen mehrfach Gespräche zum weiteren Verfahren und zum Inhalt der abzuschließenden Grundsatzvereinbarung für die Übernahme der Schleusen durch den zu gründenden Zweckverband. - Vertreter der o. g. zuständigen Fachministerien des Landes waren an den Gesprächen ebenfalls beteiligt und sind im Verhandlungsprozess involviert. Ebenso erfolgten Abstimmungen mit der Investitions- und Landesbank im Hinblick auf die Bewilligung der notwendigen Fördermittel zur Kofinanzierung der Bundesmittel. - Wesentlicher Inhalt der Grundsatzvereinbarung ist die umfassende und detaillierte Regelung aller mit der Übergabe / Übernahme der 12 Schleusen verbundenen Rechte und Pflichten der beiden Vereinbarungspartner Bund und Zweckverband. - Mit der Übernahme der hälftigen Kosten aller Bau,- Bauplanungs,- und Bauleitungskosten für die notwendige Grundinstandsetzung der Schleusen und der Zusicherung des Bundes, die Vorbereitung und Durchführung der Investitionen personell und fachlich insgesamt zu unterstützen, bleibt der Bund trotz Abgabe der Schleusen in der Verantwortung für die dauerhafte motorisierte Schiffbarkeit des Finowkanals. Zudem verpflichtet er sich, die Schleusen des östlichen Schleusenpaketes nach Fertigstellung des westlichen Schleusenpaketes bis zum Eigentumsübergang schiffbar zu halten. - Mit dem Bund wurde abgestimmt, dass die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung bereits durch den gegründeten Zweckverband, vertreten durch seine Verbandsleitung, erfolgen soll, da der Zweckverband ebenso wie der Bund alle Rechte und Pflichten aus der Grundsatzvereinbarung übernehmen und erfüllen wird. Dafür benötigt der Zweckverband den Beschluss seiner Verbandsversammlung. - Der Amtsdirektor kann diesem Beschluss als Vertreter in der Verbandsversammlung nur zustimmen, wenn die Gemeindevertretung ihn mit der Zustimmung zum Abschluss der Grundsatz-vereinbarung beauftragt hat. - Dafür wird mit der Beschlussfassung gemäß Ziffer 4 die formale Voraussetzung geschaffen. - Die Unterzeichnung der Grundsatzvereinbarung wird nach Vorlage der entsprechenden kommunalen Beschlüsse, der Gründung des Zweckverbandes sowie des Beschlusses der Verbandsversammlung des Verbandes durch dessen Verbandsleitung erfolgen.
- Gegenstand dieser Vorlage ist der Beschluss zur Gründung des Zweckverbandes »Zweckverband Region Finowkanal« und seiner Zweckverbandssatzung und zur Grundsatzvereinbarung. Die auf die Grundsatzvereinbarung folgende Finanzierungsvereinbarung, in welcher die Details der finanziellen Abwicklung festgelegt werden, ist nicht Gegenstand dieser Vorlage. - Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Übernahme der Schleusen erst mit Abschluss dieser Finanzierungsvereinbarung und der Grundstücksverträge erfolgt. Nach dem Beschluss der kommunalen Vertretungen wird die Finanzierungsvereinbarung als Anlage zu den Grundstücksverträgen ebenso wie die Grundstücksverträge notariell beglaubigt. - Die Finanzierungsvereinbarung wird durch die GDWS erarbeitet und nach Abstimmung mit dem Landkreis Barnim und den Kommunen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Ergebnis der Beschlussfassung wird dann der Amtsdirektor beauftragt, in der Verbandsversammlung dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zuzustimmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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