Vorlage - AA-051/2019 IV
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Sachverhalt:
Gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten in Trägerschaft des Amtes Britz-Chorin-Oderberg vom 16. November 2009, besteht die Möglichkeit, an einzelnen Ta-gen die Einrichtung zu schließen. An diesen Tagen werden Kinder mit unabwendbarem Betreu-ungsbedarf auf schriftlichen Antrag (mit Begründung der Notwendigkeit) in anderen Einrichtungen des Amtes Britz-Chorin-Oderberg betreut. Das kann auch in einer anderen als der eigenen Kita erfolgen. Eltern haben die Möglichkeit bis zum 31.12.2019 einen Antrag auf Betreuung während der Schließzeiten zu stellen. Die in Anlage 1 ersichtlichen Schließzeiten wurden dem Träger durch die Einrichtungen übermittelt und sind mit den jweiligen Kita-Ausschüssen abgestimmt.
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