Vorlage - CH-044/2014 IV

 
 
Betreff: 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Chorin
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Frau Manuela StieglerAktenzeichen:10.20
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Anhörung
25.09.2014 
Gemeindevertretung Chorin    

Problemdarstellung/Sachverhalt:

Da im Ortsteil Neuehütte, in den Grenzen der Gemarkung Neuehütte, die Wahl eines Ortsbeirates gescheitert ist, entsteht qua Gesetz ein Ortsteil ohne Ortsteilvertretung. Somit ist die durch den Statuswechsel sich ergebene Änderung der Hauptsatzung gemäß § 45 Abs. 3 BbgKVerf von dem Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

 

Für die öffentliche Bekanntmachung ist eine komplette Neubekanntmachung der Hauptsatzung nicht erforderlich. Es genügt der feststellende Hinweis, dass der § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Chorin mit Wirkung ab 01.10.2014 nunmehr wie folgt neu gefasst wird:

 

„Für die in Abs. 3 genannten Ortsteile wird ein Ortsbeirat gewählt. Der Ortsbeirat besteht in allen Ortsteilen aus drei Mitgliedern. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist und den stellvertretenden Ortsvorsteher.

 

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist der Ortsteil Neuehütte, da aufgrund des Scheiterns von zwei aufeinanderfolgenden Neuwahlen eine Ortsvertretung nicht mehr besteht.“