Vorlage - OD-090/2019

 
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zur Aufstellung Flächennutzungsplanung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB für das gesamte Stadtgebiet
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Oderberg Entscheidung
13.11.2019 
Stadtverordnetenversammlung Oderberg ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Auszüge BauGB
Honorarverechnung

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Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oderberg beschließt die Aufstellung des Flächennutzungsplanes für das Stadtgebiet unter der Maßgabe einer auskömmlichen sichergestellten

Finanzierung.

Der Amtsdirektor wird beauftragt, die dafür notwendigen Mittel zu akquirieren.

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Sachverhalt:

 

Funktion des Flächennutzungsplanes

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB soll der Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet/Stadtgebiet die städtebauliche Ordnung in Grundzügen darstellen.

Der Flächennutzungsplan ist damit ein zentrales Instrument einer kommunalen Bodenvorratspolitik. Ziel ist es, eine bedarfsgerechte, klima- und umweltschonende und vor allem qualitätsvolle Entwicklung der Kommune zu erreichen. Der Flächennutzungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan gegenüber Bürgerinnen und Bürger keine unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung, er ist keine Satzung, sondern eine hoheitliche Maßnahme eigener Art.

Er ist damit, wie § 1 Abs. 2 BauGB auch klarstellt, ein vorbereitender Bauleitplan. Ausgehend von § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB hat der Flächennutzungsplan grundsätzlich gemeindeumfassend zu sein. Aus dem Flächennutzungsplan hat die Stadt im Regelfall zeitlich nachfolgend den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan zu entwickeln, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Erst mit dem Bebauungsplan schafft die Stadt rechtsverbindliches Baurecht. Der Flächennutzungsplan ist damit anders als der Bebauungsplan nicht parzellenscharf. Er legt nur eine auf der zweiten Ebene der Entwicklung der Bebauungspläne zu beachtende Grundordnung der Bebauung für die Stadt fest.

An dieser Stelle gilt es nun die Bestimmung des § 6 Abs. 1 BauGB zu beachten, wonach der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

Inhalt des Flächennutzungsplanes

Im Flächennutzungsplan kann die Stadt darstellen, was baurechtlich im zeitlich nachfolgenden Bebauungsplan als rechtsverbindliche Festsetzung umgesetzt werden soll. Die Stadt hat sich bei ihrer Darstellung, wie es § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB fordert, auf die Grundzüge zu beschränken.

Zu den Inhalten des Flächennutzungsplans gehören im Wesentlichen bestehende Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen, dazu Sondergebiete und Bereiche, die künftig bebaut oder umgenutzt werden können. Gebiete, die nicht bebaut werden sollen, wie zum Beispiel Grün-, Wald- und Landwirtschaftsflächen, werden ebenso dargestellt wie die wichtigsten Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen.

 

Verfahren zum Erlass eines Flächennutzungsplanes

Da das BauGB in den §§ 1 ff. BauGB grundsätzlich von Bauleitplänen spricht, gelten die Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sowohl für den Flächennutzungsplan wie auch für den Bebauungsplan.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

248.138,06

 

 

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

In den Kosten ist keine 2. Offenlage inbegriffen, die laut Erfahrungswerten notwendig werden wird.

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Auszüge BauGB (1562 KB)    
Anlage 2 2 Honorarverechnung (585 KB)