Vorlage - CH-141/2019
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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung). Gleichzeitig wird die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Chorin vom 20.12.2000 außer Kraft gesetzt.
Sachverhalt: Die §§ 3, 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.4), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32] ermächtigen die Gemeinde Chorin zur Erhebung von Abgaben. Die Zweitwohnungssteuer wurde im Land Brandenburg erstmals in den Jahren 1991 und 1992 eingeführt. Die Zustimmung des Ministerium des Innern und der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20.12.1991 und 10.01.1992 erteilt und die Satzung, die dieser Zustimmung zugrunde lag, als Muster den Landkreisen und kreisfreien Städten übersandt. Angesichts der schlechten Haushaltslage war und ist die Gemeinde Chorin verpflichtet, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Aufgrund der in der Zwischenzeit vorliegenden Entwicklung, war die bestehende Zweitwohnungssteuersatzung vom 20.12.2000 zu überarbeiten. Bei der Zweitwohnungssteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Gemeinden erhalten für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommenssteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungssteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Gemeinde aufzubringen sind.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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