Vorlage - NI-067/2019
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Der Amtsdirektor wird beauftragt, die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsanalyse nach § 92 (3) BbgKVerf für die Gründung eines gemeinnützigen kommunalen Unternehmens auszuschreiben. Das Unternehmen soll die Bewirtschaftung verschiedener Areale des Schiffshebewerkes zum Un-ternehmensgegenstand haben (unter anderem Betreibung des Denkmals Krafthaus, Bewirtschaf-tung des Parkplatzes und des Informationszentrums der Wasserschifffahrtsverwaltung und der Touristinformation). Die Wirtschaftlichkeitsanalyse soll unter Einbeziehung unter anderem der Er-gebnisse des integrierten Konzeptes und weiterer Ausarbeitungen und Betrachtungen von der "team red GmbH" und "Futour Dresden" erarbeitet werden und auch wirtschaftliche, kommunalrechtliche, gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und gegebenenfalls vergaberechtliche Aspekte berücksichtigen. Im Ergebnis soll ein Vorschlag zur geeignetsten Unternehmensform unterbreitet werden. Die Leistung wird nach VGV bzw. UVGO im Rahmen einer freihändigen Vergabe vergeben. Dazu wird das Amt Britz-Chorin-Oderberg beauftragt, an einen auf drei Bieter beschränkten Kreis eine Preisabfrage zu richten. Über die Zuschlagserteilung entscheidet die Gemeindevertretung. Der überplanmäßige Aufwand wird genehmigt.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Niederfinow beabsichtigt die Gründung eines gemeinnützigen kommunalen Unternehmens, welches im öffentlichen Interesse in enger Zusammenarbeit mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung gegründet werden soll. Dieses kommunale Unternehmen soll verschiedene Areale des Schiffshebewerkes bewirtschaften und damit wichtige Belange des Gemeinwohls voranbringen. Hierzu zählen u.a. die Betreibung des Denkmals Krafthaus, die Bewirtschaftung des Parkplatzes und des Informationszentrums der Wasserschifffahrtsverwaltung und der Touristinformation. Weiterhin sollen Führungen und technische Erläuterungen zur Technikgeschichte dargeboten werden. Perspektivisch soll das Wirken des Unternehmens darauf gerichtet sein, den Standort Schiffshebewerk für Besucher attraktiver und zukunftsfähig zu machen. Dieses Unternehmen soll in Kooperation mit regionalen Akteuren aus Verwaltung, Tourismus, Politik und Kultur im Interesse der Besucher sowie der Gemeinde agieren. Die Gemeinde hat sich durch Beschlüsse zu einer engen Zusammenarbeit mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bekannt.
Die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden sind u.a. in den §§ 91 ff BbgKVerf dargestellt. Gemäß § 91 (2) BbgKVerf darf eine Gemeinde sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn
1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt und 2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungs- fähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Nach den Bestimmungen des § 92 (2) BbgKVerf können kommunale Unternehmen sein:
1. Eigenbetriebe als Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, 2. rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, die sich in alleiniger Trägerschaft der Gemeinde befinden, 3. Gesellschaften in einer privaten Rechtsform, deren Anteile vollständig der Gemeinde gehören 4. trägerschaftliche Beteiligungen an kommunalen Anstalten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform, deren Anteile der Gemeinde teilweise gehören.
Vor der Gründung eines Unternehmens gemäß § 92 (2) Nr. 2 - Nr. 4 BbgKVerf soll die Gemeinde nach § 92 (3) BbgKVerf entweder dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Anbieter, eigene Angebote vorzulegen, oder in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten vergleichen und bewerten. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die wirtschaftliche Betätigung für die Gemeinde nur eine geringe Bedeutung hat (in diesem Fall kann die Gemeinde die Wirtschaftlichkeitsanalyse selbst erstellen und sie durch das Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen) oder die Gemeindevertretung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für erforderlich hält (§ 92 (3) BbgKVerf). Eine solche Ausnahmesituation liegt nach dem Rundschreiben zu den Regelungen der Kommunalverfassung über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen vom 13. November 2013 etwa vor, wenn der kommunalpolitische Gestaltungsspielraum auf anderem Wege nicht zu gewährleisten ist (zum Beispiel bei bestimmten Kultureinrichtungen) oder die kommunale Trägerschaft objektiv alternativlos ist (zum Beispiel bei Landes- und Bundesgartenschaugesellschaften). Beide Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt. Zum einen hat die angestrebte wirtschaftliche Betätigung nicht nur eine geringe Bedeutung für die Gemeinde, zum anderen ist die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde auch nicht alternativlos. Der örtlichen Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer ist im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Gründung zu geben.
Im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsanalyse werden wirtschaftliche, kommunalrechtliche, gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und gegebenenfalls vergaberechtliche Aspekte sowie die optimale Rechtsform zu untersuchen sein. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse soll unter Einbeziehung u.a. der Ergebnisse des integrierten Konzeptes und weiterer Ausarbeitungen und Betrachtungen von "team red GmbH" und "Futour Dresden" erarbeitet werden.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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