Vorlage - AA-068/2019
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die Benennung von Frau Solveig Spann als allgemeine Vertreterin des Amtsdirektors.
Sachverhalt:
Gemäß § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) muss das Amt einen allgemeinen Stellvertreter des Amtsdirektors haben. Dieser nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz alle Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten wahr, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.
Der Amtsausschuss benennt gemäß § 56 Abs. 3 in Verbindung mit § 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) auf Vorschlag des Amtsdirektors aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Amtsdirektor als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des Amtsdirektors.
Der Amtsdirektor schlägt Frau Solveig Spann, Leiterin des Haupt- und Ordnungsamtes des Amtes Britz-Chorin-Oderberg, als seine allgemeine Vertreterin vor.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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