Vorlage - CH-004/2020
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Die Gemeindevertretung Chorin genehmigt die vorstehende, durch den Amtsdirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, getroffene Eilentscheidung.
Sachverhalt:
Aufgrund eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses beantragt die Werkleitung des Eigenbetriebes Kloster Chorin einen Liquiditätszuschuss in Höhe von 50.000 EUR. Der Liquiditätsfehlbetrag bzw. ,-bedarf ist in dem noch ausstehenden Abruf geförderter Maßnahmen begründet.
Nach § 11 Absatz 7 der Eigenbetriebsverordnung des Landes Brandenburg ist die Gemeinde verpflichtet, Liquiditätsfehlbeträge unverzüglich aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Die Leistungsfähigkeit/Zahlungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist unbedingt zu sichern. Der Eigenbetrieb ist aktuell nicht in der Lage des Liquiditätsbedarf eigenständig zu decken. Nach Erhalt aller bewilligten Zuschüsse ist die Sicherung der Liquidität langfristig gesichert. Die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde wird durch diesen befristeten Liquiditätszuschuss nicht beeinträchtigt.
Eilentscheidung:
Die Gemeindevertretung Chorin bewilligt dem Eigenbetrieb Kloster Chorin bis zum 31.12.2020 einen befristeten Liquiditätszuschuss in Höhe von 50.000 EUR. Die damit im Zusammenhang stehenden überplanmäßigen Erträge und Aufwendungen sowie Ein-, bzw. Auszahlungen werden genehmigt.
Britz, 21. Januar 2020
Jörg Matthes Martin Horst Amtsdirektor Vorsitzender der Gemeindevertretung Amt Britz-Chorin-Oderberg Chorin
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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