Vorlage - PS-008/2020 IV
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Sachverhalt:
Durch die Gemeindevertretung Parsteinsee wurde in einer der letzten Sitzungen die Verwaltung beauftragt, die Machbarkeit der Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) im Ortsteil Parstein, B 158 zu prüfen. Durch die zuständige Fachabteilung wurden Informationen bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim (SVB) sowie dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg (LS Bbg.) eingeholt.
Für die Einrichtung eines FGÜ muss ein Antrag bei der SVB gestellt werden. Diese eröffnet ein Anhörungsverfahren und beteiligt alle betreffenden Stellen. Wird im Laufe des Verfahrens die Notwendigkeit für einen FGÜ durch die SVB festgestellt, ergeht eine entsprechende Anordnung an den Träger der Straßenbaulast (LS Bbg.). Für die Einrichtung des FGÜ ist der LS Bbg. zuständig. Die Kosten sind durch den LS Bbg. zu tragen. Die Anpassung des Gehweges und der Straßenbeleuchtung obliegt der Gemeinde.
Folgende Voraussetzungen muss ein FGÜ erfüllen:
- Innerhalb geschlossener Ortschaften - Gehweg an beiden Straßenseiten - Straßenführung mit guten Sichtbeziehungen zum FGÜ sowie zu wartenden Fußgängern
- Straßenbeleuchtung muss sich deutlich von der allg. Straßenbeleuchtung abheben - Mind. 200 Querungen und mind. 50 Fahrzeuge pro Stunde - Behindertengerechte Ausführung muss gegeben sein
Aus Sicht der Verwaltung sind die Vorrausetzungen für einen FGÜ nicht gegeben. Zwar können die baulichen Vorgaben mit entsprechenden Haushaltsmitteln in den kommenden Jahren umgesetzt werden, jedoch liegt die Anzahl der Querungen der B 158 in Parstein deutlich unter 200 Personen pro Stunde. Die Versagung der Maßnahme durch die SVB wäre die Folge.
Der Amtsdirektor wird unabhängig von v. g. Sachdarstellung noch vor der ordentlichen Sitzung GV Parsteinsee das Gespräch mit den Verantwortlichen des LS Bbg. suchen, um die Notwendigkeit und Dringlichkeit eines FGÜ darzustellen.
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