Vorlage - AA-022/2020
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt auf der Grundlage des § 82 Absatz 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) den Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg für die Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2017 zu entlasten.
Sachverhalt:
Das Amt Britz-Chorin-Oderberg hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf). Bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ist über den geprüften Jahresabschluss zu beschließen und über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten (§ 82 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf) eine Entscheidung zu treffen.
Wegen des Rückstaus in der Erstellung der Jahresabschlüsse hat der Amtsausschuss am 07.12.2017 beschlossen, die Jahresabschlüsse 2012-2016 in einem vereinfachten Verfahren zu erstellen (Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2012 - 2017, Beschluss AA-085/2017).
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Ebene vom 15.10.2018 wurde diese Verfahrensweise gesetzlich legitimiert und die Möglichkeit eingeräumt, die Jahresabschlüsse ab dem 2. Jahr nach der Einführung der Doppik, also für die Jahre 2012 bis 2016, in verkürzter Form zu erstellen. Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 wurde demzufolge nicht mehr verkürzt, sondern in vollständigem Umfang aufgestellt.
Grundlage der Prüfung der Jahresabschlüsse sind die Anwendungshinweise des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK) zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalverfassung (Artikel 3) und zum Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse (Artikel 18) vom 21.03.2019.
Der Jahresabschluss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg zum 31.12.2017 wurde am 29.03.2019 erstellt und durch das Gemeinde- und Rechnungsprüfungsamt (RGPA) des Landkreises Barnim geprüft.
Der Jahresabschluss 2017 ist nach dem Jahresabschluss 2011 der erste wieder vollständig aufgestellte und geprüfte Jahresabschluss.
Das RGPA schlägt im Prüfbericht vom 23.01.2020 entsprechend § 104 Abs. 4 BbgKVerf dem Amtsausschuss vor, durch gesonderte Beschlüsse den geprüften Jahresabschluss 2017 zu beschließen und den Amtsdirektor zu entlasten.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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