Vorlage - CH-025/2020

 
 
Betreff: Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Finanz- und Sozialausschuss Chorin Vorberatung
10.03.2020 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin    
12.05.2020 
Finanz- und Sozialausschuss Chorin ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Chorin Entscheidung
28.05.2020 
Gemeindevertretung Chorin ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf Zweitwohnungsteuersatzung 21.4.2020
Erhebungsbogen Zweitwohnungsteuer 30.1.2020
Änderungen per 23.04.2020
Gemeindeübersicht ortsübliche Nettokaltmiete

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Die Gemeindevertretung Chorin beschließt die Satzung der Gemeinde Chorin über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der vorliegenden Fassung vom 21.04.2020. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Chorin vom 20.12.2000 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Die §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) ermächtigen die Gemeinde Chorin zur Erhebung von Abgaben.

 

Die Zweitwohnungsteuer wurde im Land Brandenburg erstmals in den Jahren 1991 und 1992 eingeführt. Die Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20.12.1991 und 10.01.1992 erteilt und die Satzung, die dieser Zustimmung zugrunde lag, als Muster den Landkreisen und kreisfreien Städten übersandt. Angesichts der schlechten Haushaltslage war und ist die Gemeinde Chorin verpflichtet, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen.

 

Aufgrund der in der Zwischenzeit vorliegenden Entwicklung, war die bestehende Zweitwohnungsteuersatzung vom 20.12.2000 zu überarbeiten.

 

Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Gemeinden erhalten für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Gemeinde aufzubringen sind.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

ja x         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

Erträge bisher 6.800 EUR p.a.

6110101-30100-4034000

2020-2023

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Erträge

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Zweitwohnungsteuersatzung 21.4.2020 (129 KB)    
Anlage 2 2 Erhebungsbogen Zweitwohnungsteuer 30.1.2020 (145 KB)    
Anlage 3 3 Änderungen per 23.04.2020 (369 KB)    
Anlage 4 4 Gemeindeübersicht ortsübliche Nettokaltmiete (447 KB)