Vorlage - LI-008/2020 IV

 
 
Betreff: Informationen zur Haftung von Gemeindevertretern
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:10.24
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
05.05.2020 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Haftung von Gemeindevertretern gegenüber der Gemeinde um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis. Grundlage für die Haftung von Gemeindevertretern gegenüber der Gemeinde bildet im Land Brandenburg § 25 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. Danach kann ein ehrenamtlich Tätiger (Gemeindevertreter und sonstige ehrenamtlich Tätige) für einen Schaden der Gemeinde haftbar gemacht werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflichtverletzung begeht und ein kausaler Schaden für die Gemeinde entsteht.

 

»Anders als die allgemeinen Haftungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, um das Ehrenamt nicht unnötig zu belasten«.[1]

 

Nach § 31 Absatz 2 Nummer 7 BbgKVerf entscheidet über die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz gemäß § 25 BbgKVerf die Gemeindevertretung oder nach § 25 Absatz 4 Satz 2 die Kommunalaufsicht.

 

»Die Aufzählung der Vorschriften, die mit bestimmten Maßgaben für die Tätigkeit der Gemeindevertreter gelten, wurde im Rahmen der Novellierung der Kommunalverfassung um einen siebten Punkt ergänzt. Danach gilt die Regelung des § 25 über die Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen ebenso für Gemeindevertreter wie für sonstige ehrenamtlich Tätige, wobei über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Gemeindevertretern nie der Hauptverwaltungsbeamte, sondern die Gemeindevertretung entscheidet. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche auch von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde namens der Gemeinde geltend gemacht werden«. [2]

 

Typische Pflichtverletzungen sind Verstöße gegen die Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflicht und das Mitwirkungsverbot. Da Vorsatz regelmäßig ausgeschlossen wird, müsste also im Einzelfall die grobe Fahrlässigkeit geprüft werden.

 

»Ist das schadenstiftende Ereignis beispielsweise ein Beschluss der Gemeindevertretung, führt die Frage der Kausalität oftmals dazu, dass einzelne Gemeindevertreter nicht in Haftung genommen werden können. Denn regelmäßig lässt sich nur schwer nachweisen, dass gerade die Stimme des einzelnen Gemeindevertreters entscheidend für den der Kommune entstehenden Schaden war«.

 

Ansprüche nach § 25 BbgKVerf verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Gemeinde von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an (§ 25 Absatz 3 BbgKVerf).

 

Zivilrechtlich (deliktrechtlich) kommt in der Regel nur § 823 Absatz 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz (zum Beispiel Betrug (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB)) in Betracht. Die §§ 832 Absatz 1 und 839 BGB sind in der Praxis kaum relevant.

 

Zusammenfassung:

 

Voraussetzung für einen Rückgriff auf Gemeindevertreter im Land Brandenburg ist neben einer Pflichtverletzung ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Gemeindevertreters und ein kausaler Schaden für die Gemeinde.

 

Dabei führt insbesondere die, aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 34 Grundgesetz folgende, Haftungsbeschränkung dazu, dass die Voraussetzungen des Rückgriffs auf die Gemeindevertreter nur in den seltensten Fällen von der Gemeinde dargelegt werden können.

 

Bei weiterführendem Interesse zum Thema, sei auf den Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück (Kanzlei Dombert, Potsdam) zu den 5. Potsdamer Kommunalrechtstagen, abgedruckt in der Verwaltungsrechtszeitschrift Landes- und Kommunalverwaltung 11/2016, Seite 485-491 verwiesen: www.dombert.de/wp-content/uploads/LKV_11_2016_2.pdf

 


[1] Grünewald, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg,

45. AL, § 25 BbgKVerf, Rdn. 2

[2] Philipsen, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg,

45. AL, § 31 BbgKVerf, Rdn. 17