Vorlage - LI-009/2020 IV

 
 
Betreff: Bearbeitungsstand Fördermittelantrag für den Rück- und Ersatzneubau der Wegebrücke über die HOW km 80,15 bei 16248 Liepe
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Liepe Information
05.05.2020 
Gemeindevertretung Liepe zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
LI 009_2020 IV_Anlage 1

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Rück- und Ersatzneubau der Wegebrücke über die HOW km 80,15 wird seit 2013 ausschließlich mit Bedarfszuweisungen zur Durchführung notwendiger und unabweisbarer Investitionsmaß­nahmen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 Bbg. FAG vorbereitet. Eine externe baufachliche Prüfung war für die Bewilligung der bisher zur Verfügung gestellten Bedarfszuweisungen keine Anforderung bzw. Auflage der Bewilligungsstelle, des Ministerium des Innern.

 

Im Gegensatz zu dem Antragsverfahren für Bedarfszuweisungen ist bei dem mit Antrag vom 25.07.2019 eingeleiteten Antragsverfahren für Zuwendungen nach § 44 LHO eine externe Prüfung des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB) erforderlich, da die beantragten Fördermittel über 500.000,00 EUR liegen. Der BLB ist für spezielle Baumaßnahmen bei der Antragsprüfung, bei der baubegleitenden Überprüfung der Bauausführung und der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungstelle zu beteiligen.

 

Die vor einer Antragstellung für Zuwendungen nach § 44 LHO zu klärenden baufachlichen Fragen wie der Bedarfsnachweis, Standort, Konzeption und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen wurden bereits mit der Beantragung von Bedarfszuweisungen ausschöpfend beantwortet und dargelegt. Der übliche Verfahrensweg:

Förderantrag an die Bewilligungsbehörde

Bauunterlagen über die Bewilligungsbehörde an den BLB

wurde eingehalten. Der Förderantrag vom 25.07.2019 wurde bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in Prenzlau am 31.07.2019 eingereicht. Die Nachforderungen der Bewilligungsbehörde vom 11.09.2019 wurden am 19.11.2019 fristgerecht übergeben.

 

Die zur baufachlichen Prüfung vorgelegten Antragsunterlagen werden hinsichtlich Wirtschaft-lichkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Kosten geprüft. Das Ergebnis wird in einer baufachlichen Stellungnahme niedergelegt und der Bewilligungsbehörde übermittelt. In der baufachlichen Stellungnahme werden die erforderlichen baufachlich formulierten Auflagen an die Zuwendungsempfangenden und die aus baufachlicher Sicht förderfähigen Kosten dargestellt, die von der Bewilligungsbehörde als Grundlage weitgehend unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können. Auf Grund der Spezifik der Baumaßnahme erfolgt die baufachliche Prüfung beim

 

 

Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Regionalleitung Baumanagement Region Süd-Ost

Juri-Gagarin-Straße 17

03046 Cottbus.

 

Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist die von dem Zuwendungsgebenden anerkannte Bedarfsfeststellung und die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Antrags- und Bau­unterlagen. Diese Grundlage ist gegeben. Die eingereichten Unterlagen sind vollständig. Nachforderungen gab es keine. Unabhängig davon steht das Bauamt in direktem Kontakt mit den zuständigen Bearbeitern der zuwendungsgebenden Stelle in Prenzlau und des BLB in Cottbus.

 

Alle geforderten und nachgeforderten Unterlagen wurden fristgerecht eingereicht. Übergeben wurden ausführungsreife Bauunterlagen, denen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung vertreten durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) gemäß Verwaltungsvereinbarung § 4 „Planung und Durchführung der Maßnahme“ zugestimmt hat. Das WSA wurde und wird über jeden Planungsschritt unterrichtet und unterstützt beratend die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme.

 

Voraussetzung für einen Baubeginn ist die gesicherte Finanzierung. Da die Gemeinde Liepe keine Eigenmittel zur Verfügung stellen kann, muss der Rück- und Ersatzneubau zu 100 % finanziert werden. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung und vor dem Erlass eines Zuwendungsbescheides darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.

 

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit dem Ersatzneubau bereits im Frühjahr 2019 hätte begonnen werden sollen und können, wenn das Ausschreibungsergebnis für den Rück- und Ersatzneubau entsprechend ausgefallen und der veranschlagte Kostenrahmen mit 97,6 % nicht überschritten worden wäre. Die Finanzierung war zu diesem Zeitpunkt mit Bedarfszuweisungen gesichert. Das Bauamt hatte dazu in der Informationsvorlage LI-021/2019 IV und in den Erläuterungen zur genannten Informationsvorlage ausführlich berichtet. Alle für den Baubeginn notwendigen und vorbereitenden Maßnahmen wie Baumfällungen und Baufeldfreimachung wurden bereits ausgeführt.

 

Die Gemeindevertretung hat keinen Einfluss auf die durchzuführenden Bearbeitungs- und Verfahrensschritte. Um einen zügigen Beginn des Rück- und Ersatzneubaus durchführen zu können, wurden im Vorfeld alle erforderlichen Beschlüsse durch die Gemeinde gefasst. Weitere Informationen zur Maßnahme und den einzelnen Verfahrensschritten können der Anlage (1) entnommen werden.

 

Vom BLB ist eine Übergabe des Prüfberichtes bzw. der Stellungnahme an die Fördermittelstelle LELF Prenzlau zum 20.03.2020 avisiert worden.