Vorlage - BR-009/2020
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz genehmigt die vorstehende durch den Amtsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung getroffene Eilentscheidung folgenden Inhalts:
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt, den Beschluss BR-061/2018 in der Fassung des Änderungsbeschlusses BR-074/2019 zu ändern und folgende Maßnahmen im Zuge der Umgestaltung des Schulstandortes Grundschule „Max-Kienitz“ Britz bei Verfügbarkeit ausreichender finanziellen Mittel zu realisieren:
Der Aus- bzw. Umbau des Seitenflügels (Verbindungsbau) sowie der Aus- und Umbau des Hauptgebäudes der Grundschule werden nicht umgesetzt.“
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz hat in ihrer Sitzung am 25.11.2019 die Vergabe der Planungsleistungen für die Grundschule Britz beschlossen.
Nach Unterzeichnung des Planungsvertrags fanden bereits erste Gespräche zwischen Amtsverwaltung, Bürgermeister und Planungsbüro statt, um die notwendigen (Flächen-) Bedarfe zu ermitteln und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
Unter Einbeziehung der neuen Raumprogrammempfehlungen für Grundschulen des Landes Brandenburg benötigt die Grundschule bei einer künftigen Zweizügigkeit etwa 560 m² mehr Nutzfläche, um das vorgegebene Raumprogramm zu erfüllen. Es fehlen unter anderem 4 Fachräume und 2 Klassenräume.
Da nach Berechnungen des zuständigen Fachamtes die Anzahl der benötigten Hortplätze künftig auf bis zu 130 Plätze ansteigt, ist auch die vorhandene Fläche für die Hortbetreuung im Schulgebäude für die künftigen Bedarfe nicht ausreichend.
Eine zusätzliche Doppelnutzung auch der Räume im Erdgeschoss für Hort- und Schulzwecke ist in dem benötigten Umfang nicht möglich, da maximal die Hälfte der benötigten Hortflächen auch für Schulzwecke genutzt werden darf.
Unter diesen Gesichtspunkten wurden mehrere Lösungsvarianten diskutiert, wie z.B. der (Teil-) Abriss des Verbinderbaus und eine Aufstockung bzw. ein Neubau an gleicher Stelle oder der Anbau einer Mensa und Räumlichkeiten für den Billardsport im Bereich des östlichen Giebels des Hauptgebäudes, was zu einer erheblichen Verringerung der Schulhoffläche führen würde.
Die beschriebenen Maßnahmen würden die Platzprobleme jedoch nicht vollständig lösen. Außerdem würden diese Maßnahmen umfangreiche Umstrukturierungen und Umbauten im Bestandsgebäude (Verlegung und Neuaufteilung von Klassen- und Fachräumen) nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass die Um- und Neubaumaßnahmen im und am Schulgebäude bei laufendem Schulbetrieb durchgeführt werden müssten. Somit wären Zwischenlösungen (z.B. vorübergehende Schul- und Hortbetreuung außerhalb der Bestandgebäude) zu schaffen, um die Sicherheit der Schul- und Hortkinder zu gewährleisten und einen uneingeschränkten Schul- und Hortbetrieb während der Bauphasen aufrechterhalten zu können. Im Ergebnis der Abwägung aller Vor- und Nachteile stellt sich der Neubau eines separaten Hortgebäudes als geeignetste Variante dar. Die Bestandsgebäude könnten bis zur Fertigstellung des Hortgebäudes wie bisher weiter genutzt werden. Nach Fertigstellung des Hortgebäudes würden die dann freien Flächen im Erdgeschoss des Schulgebäudes wieder der Schulnutzung zugänglich gemacht werden können.
Als einziger Standort für den Neubau eines Hortgebäudes auf dem Schulgrundstück ist der Grundstücksteil südlich des Hauptgebäudes vorstellbar. Alle anderen Flächen auf dem Schulgrundstück (Gemarkung Britz, Flur 2, Flurstück 665) sind bereits bebaut bzw. unterliegen einer Nutzung als Schulhof, Sportplatz etc. und können nicht verändert werden.
Die Möglichkeit zur Bebaubarkeit dieses Grundstücksteils wird derzeit mit dem Landkreis Barnim geklärt.
Die Entscheidung über die Errichtung eines Neubaus für die Hortbetreuung ist vor der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Britz zu treffen. Die Entscheidung ist unabweisbar und unaufschiebbar. Zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für die Gemeinde ist es geboten, eine Eilentscheidung gemäß § 58 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) zu treffen.
Auf Grund der momentanen Gefahrenlage durch das Coronavirus und des mit der Einberufung einer Sitzung verbundenen Risikos einer Infizierung mit dem Covid19 in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg vom 22. März 2020 ist ein informelles Umlaufverfahren in Vorbereitung der Eilentscheidung zwischen dem Amtsdirektor und dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Britz vorgesehen.
Der Amtsdirektor des Amtes Britz-Chorin-Oderberg trifft nach dem Schulausschuss am 31.03.2020 im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung Britz die Entscheidung nach § 58 BbgKVerf. In der nächsten ordentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Britz erfolgt die Beschlussfassung zu dieser Eilentscheidung.
Eilentscheidung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Britz beschließt, den Beschluss BR-061/2018 in der Fassung des Änderungsbeschlusses BR-074/2019 zu ändern und folgende Maßnahmen im Zuge der Umgestaltung des Schulstandortes Grundschule „Max-Kienitz“ Britz bei Verfügbarkeit ausreichender finanziellen Mittel zu realisieren:
Der Aus- bzw. Umbau des Seitenflügels (Verbindungsbau) sowie der Aus- und Umbau des Hauptgebäudes der Grundschule werden nicht umgesetzt.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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