Vorlage - AA-031/2020
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Der Amtsausschuss des Amtes Britz-Chorin-Oderberg beschließt die als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügten Satzung über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg auf der Grundlage der Kostenkalkulation vom 13.08.2020. Zusammenfassung der Kosten für die Leistungen der Feuerwehr ist Bestandteil der Satzung (beigefügt als Anlage 4). Sachverhalt: Aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes Brandenburg (BbgBKG) ist das Amt Britz-Chorin-Oderberg ermächtigt, den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in einer Satzung zu regeln. Von dieser Ermächtigung macht das Amt Britz-Chorin-Oderberg mit der Beschlussfassung zu der in der Anlage 1 beigefügten Satzung (Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Leistungen der Feuerwehr des Amtes Britz-Chorin-Oderberg) Gebrauch. Vom Grundsatz her ist die Hilfeleistung der Feuerwehr kostenfrei. Dieser Grundsatz wird in der Regel dahingehend aufgehoben, dass für bestimmte, im BbgBKG definierte Tatbestände, Kostenersatz verlangt werden darf.
Der Maßstab für den Kostenersatz begründet sich über eine zeitlich personelle Inanspruchnahme der Feuerwehr, die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, Geräte und Ausstattungen bzw. über besondere Pauschalbeträge. Abgerechnet wird grundsätzlich nach der Einsatzzeit, die minutengenau abgerechnet wird. Und dies ist zugleich das neue gegenüber der derzeit geltenden Satzung. Damit wird der Auffassung der aktuellen Rechtsprechung im Land Brandenburg gefolgt, welche aufgrund des Gebotes der Leistungsproportionalität eine minutengenaue Abrechnung fordert.
Die Ermittlung der Leistung erfolgte auf Grundlage der Kostenkalkulation des Institutes für Public Management (IPM) vom 13.08.2020. Diese ist als Anlage 4 der Sitzungsvorlage ersichtlich. Die Kosten- und Gebührensätze für die Leistungen sind als Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die Einsatzzeit wurde in der Satzung genau definiert. Hiernach gilt die Zeit ab der Alarmierung durch die Integrierte Regionalleitstelle Nordost (RLS) oder einer anderen Ordnungsbehörde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft als Einsatz- und Benutzungsdauer. Der Kostenersatz und die Gebührenerhebung setzen sich künftig wie folgt zusammen:
Vorhaltekosten Fahrzeuge/ Minute + Vorhaltekosten Einsatzkraft/ Minute + Gebühr/ Minute je Fahrzeug + Gebühr/ Minute je Einsatzkraft = Gesamtkosten
Der Anlage 3 zu dieser Sitzungsvorlage ist ein beispielhafter Vergleich der Kostenerhebung nach alter und neuer Satzung zu entnehmen.
Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:
Beschlussfassung:
Entsprechend des Beschlussvorschlages
Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen
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