Vorlage - HO-029/2020

 
 
Betreff: Satzung der Gemeinde Hohenfinow über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Sitzungsvorlage
Einreicher:Amtsdirektor
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Hohenfinow Entscheidung
18.06.2020 
Gemeindevertretung Hohenfinow geändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf Zweitwohnungsteuersatzung 08.06.2020 Hohenfinow
Anlage zur Zweitwohnungsteuersatzung Erhebungsbogen neu
Herleitung ortsübliche Nettokaltmieten Amt BCO

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Die Gemeindevertretung Hohenfinow beschließt die Satzung der Gemeinde Hohenfinow über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) in der vorliegenden Fassung vom 08.06.2020. Gleichzeitig wird die Zweitwohnungsteuersatzung der Gemeinde Hohenfinow vom 20.08.2002 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

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Sachverhalt:

Die §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 9 und 64 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]) ermächtigen die Gemeinde Hohenfinow zur Erhebung von Abgaben. Die Zweitwohnungsteuer wurde im Land Brandenburg erstmals in den Jahren 1991 und 1992 eingeführt. Die Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Finanzen wurde mit Schreiben vom 20.12.1991 und 10.01.1992 erteilt und die Satzung, die dieser Zustimmung zugrunde lag, als Muster den Landkreisen und kreisfreien Städten übersandt.

Angesichts der äußerst angespannten Haushaltslage war und ist die Gemeinde Hohenfinow verpflichtet, alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Die im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes aufgezeigte Konsolidierungsmaßnahme zur Erhebung der Zweitwohnungsteuersatzung sollte auf Wunsch der Gemeindevertretung zeitnah umgesetzt werden.

Aufgrund der in der Zwischenzeit vorliegenden rechtlichen Entwicklung, war die bestehende Zweitwohnungsteuersatzung vom 20.08.2002 zu überarbeiten. Bei der Zweitwohnungsteuer wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der damit verbundenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Die Gemeinden erhalten für die Zweitwohnungsinhaber, da diese keine Einwohner sind, keine Zuweisungen von den Ländern (Einkommensteueranteile, Schlüsselzuweisungen). Die Zweitwohnungsteuer ist daher ein Ausgleich für die Kosten, die z.B. für den Unterhalt der Infrastruktur in der Gemeinde aufzubringen sind.

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Finanzielle Auswirkungen

ja x         nein

 

Kosten

Kontierung

Haushaltsjahr(e)

p.a. Erträge 3.975 EUR

6110101-40100-4034000

2020-2023

  Mittel stehen zur Verfügung

Bemerkungen/Deckungsvorschlag

  Mittel stehen nicht zur Verfügung

Erträge

  Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung:

 

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Jörg Matthes

Amtsdirektor

 

 

 

 

Änderungsempfehlungen aus der Beratungsfolge:

 

 

 

 

Beschlussfassung:

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages

 

Entsprechend des Beschlussvorschlages mit folgenden Änderungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Zweitwohnungsteuersatzung 08.06.2020 Hohenfinow (287 KB)    
Anlage 2 2 Anlage zur Zweitwohnungsteuersatzung Erhebungsbogen neu (182 KB)    
Anlage 3 3 Herleitung ortsübliche Nettokaltmieten Amt BCO (886 KB)