Vorlage - CH-050/2020 IV

 
 
Betreff: Parkverbote im OT Golzow u. OT Brodowin
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:AmtsdirektorAktenzeichen:32.18
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Chorin Information
27.08.2020 
Gemeindevertretung Chorin zurückgezogen   
Ortsbeirat Golzow Information
06.10.2020 
Ortsbeirat Golzow      
Entwicklungsausschuss Chorin Information
07.10.2020 
Entwicklungsausschuss Chorin zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Chorin Information
29.10.2020 
Gemeindevertretung Chorin    
Anlagen:
Golzow_ Haltverbotszone_Übersicht
Golzow_ Haltverbotszone_Z1
Golzow_ Haltverbotszone_Z2
Golzow_ Haltverbotszone_Z3
Brodowin_Haltverbotszone_Übersicht
Brodowin_Haltverbotszone_Z1
Brodowin_Haltverbotszone_Z2
Brodowin_Haltverbotszone_Z3

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Sachverhalt:

 

Durch die Gemeindevertretung Chorin wurde in der letzten Sitzung ein Prüfauftrag an die Verwaltung gerichtet. Es sollte geprüft werden, inwieweit Maßnahmen realisiert werden können, die das Parken im Bereich „Alte Handelsstraße“ im Choriner Ortsteil (OT) Golzow und „Brodowiner Dorfstraße“ im Choriner OT Brodowin effizient verhindern.

 

Der § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass in bestimmten Bereichen nicht gehalten oder geparkt werden darf. Die Folge daraus ist, dass an Stellen die nicht vom v. g. Paragrafen erfasst sind oder das Halten/ Parken durch Verkehrszeichen verboten ist, geparkt bzw. gehalten werden kann.

 

Eingeschränkte Haltverbotszone

Haltverbotszonen werden mit Verkehrszeichen (Vz.) 290.1 (Beginn der Zone) und Vz. 290.2 (Ende der Zone) oder 290.1-40 (Beginn/ Ende der Zone, doppelseitig) an allen Zufahrtsmöglichkeiten zum Bereich gekennzeichnet. So können für größere Bereiche Parkverbote mit einer geringen Anzahl von Vz. eingerichtet werden. Innerhalb der Zone ist das Halten für drei Minuten bzw. zum Be- oder Entladen gestattet. Weiterhin kann in gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Zur Kennzeichnung können Verkehrszeichen, Parkflächenmarkierung oder bauliche Anlagen (Parktaschen, farbliche Bereiche, o. Ä.) genutzt werden.

 

Eingeschränktes Haltverbot

Das eingeschränkte Haltverbot wird mit Vz. 286 gekennzeichnet und gilt immer für den Bereich vom Vz. bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Wie auch beim o. g. eingeschränkten Haltverbot für eine Zone kann hier für drei Minuten gehalten oder Be-/ Entladen werden. Anders als bei einer Zone, werden für jeden Abschnitt entsprechende Vz. benötigt. Die Anzahl der Vz. steigt im Vergleich zur Zone.

 

Absolutes Haltverbot

Das absolute Haltverbot wird mit Vz. 283 gekennzeichnet und gilt immer für den Bereich vom Vz. bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung. Wie das Vz. es vermuten lässt, ist das Halten nicht gestattet. Das Be-/ Entladen oder auch das Ein-/ Aussteigen von Fahrgästen fällt ebenfalls unter das Verbot. 

 

1. OT Golzow, Alte Handelsstraße

 

Die Alte Handelsstraße im Choriner OT Golzow stellt die Verbindung zwischen der Landesstraße 23 und dem OT Senftenhütte dar. Sie führt durch das Wohngebiet und wurde mit Betonsteinpflaster ausgebaut. Im Verlauf wurden mehrere Bereiche als „Parkmöglichkeit“ geschaffen. Die Bereiche wurden mit Kopfsteinpflaster ausgebaut und heben sich so deutlich von der eigentlichen Fahrbahn ab. In Höhe der Hausnummer 49 wurde ein weiterer Bereich zum Parken geschaffen. Dieser ist ähnlich der Fahrbahn mit Betonsteinpflaster ausgebaut.

Entlang der Straße kann ohne Einschränkungen geparkt werden. Die StVO schreibt vor, dass zum Halten/ Parken der rechte Fahrbahnrand oder sofern vorhanden, der rechte Seitenstreifen genutzt werden muss. Um die mit Naturstein gepflasterten Bereich aus „Ausweichzonen“ für den Begegnungsverkehr freizuhalten sind entsprechende Verkehrszeichen notwendig. Aus Sicht des Bauamtes wird die Umnutzung der Parkflächen als kritisch angesehen. Zum einen wurden die Parkflächen für Besucher des Konsums, der Kirche, des Dorfteiches und der Brauerei geschaffen und zum anderen sind diese Bereiche nicht für eine permanente Belastung des fließenden Verkehrs ausgelegt. In der Regel werden „Ausweichflächen“ nicht mit einem anderen Fahrbahnbelag ausgeführt. Auch die unterschiedlichen Längen der Parkbuchen stellt ein Problem dar. So kann nicht für alle Bereiche gewährleistet werden, dass große landwirtschaftliche Fahrzeuge vollständig einfahren können. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die abgegrenzten Bereiche Parkflächen darstellen. Da in diesen Bereichen kein weiterer Parkraum zur Verfügung steht, wird die Umnutzung der Parkflächen als kritisch eingeschätzt. Auch die Zustimmung der Unteren Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Barnim ist fraglich.

 

1.1 Eingeschränkte Haltverbotszone

Zur Realisierung einer Zone muss der umfassende Bereich festgelegt werden. Aus Sicht der Ordnungsbehörde sollten folgende Straßen inkludiert werden:

   Alte Handelsstraße

   Postberg

   Kirchsteig

   Bergstraße

   Senftenhütter Straße

Choriner Weg.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 6x  Vz. 290.1-40 Eingeschränkte Haltverbotszone Beginn/ Ende, doppelseitig

 

Diese Lösung führt leider nicht zum gewünschten Erfolg. Wie im Vorwort erläutert, kann in gekennzeichneten Flächen geparkt werden. Die „Parkflächen“ entlang der Fahrbahn können auch in einer eingeschränkten Haltverbotszone zum Parken genutzt werden.

 

 

1.2. Absolutes Haltverbot „Parkflächen

Um das Halten in den „Parkflächen“ zu verhindern, kann die Verkehrszeichenkombination Vz. 283 „Absolutes Haltverbot“ mit Zusatzzeichen (Zz.) 1060-31 „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“ eingesetzt werden. Die so beschilderten „Parkflächen“ sollten somit frei bleiben. Die Bereiche vor und hinter den v. g. Zonen können ohne Einschränkungen zum Parken genutzt werden. Eine Verbesserung der Situation wird so nicht erreicht.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 3x  Vz. 283-10 Absolutes Haltverbot Anfang

 3x  Vz. 283-20 Absolutes Haltverbot Ende

 6x  Zz. 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen

 

 

1.3. Absolutes Haltverbot „Gesamt“

Die Beschilderung der gesamten Alten Handelsstraße mit Vz. 283 sowie an den „Parkflächen“ mit der Verkehrszeichenkombination Vz. 283 „Absolutes Haltverbot“ mit Zusatzzeichen (Zz.) 1060-31 „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“ würde den erwünschten Erfolg bringen.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 2x  Vz. 283-10 Absolutes Haltverbot Anfang

 13x  Vz. 283-30 Absolutes Haltverbot Mitte

 2x  Vz. 283-20 Absolutes Haltverbot Ende

 17x  Zz. 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen

 

1.4. Kombination Eingeschränkte Haltverbotszone + absolutes Haltverbot „Parkflächen

Aus Sicht der Ordnungsbehörde wäre eine Kombination der Punkte 1.1. und 1.2. am zielführendsten. So kann das Parken auf der Alten Handelsstraßen effektiv verhindert und die Anzahl der Verkehrszeichen auf ein Minimum reduziert werden.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 3x  Vz. 283-10 Absolutes Haltverbot Anfang

 3x  Vz. 283-20 Absolutes Haltverbot Ende

 6x  Zz. 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen

 6x  Vz. 290.1-40 Eingeschränkte Haltverbotszone Beginn/ Ende, doppelseitig

 

Für die Beschilderung müssen Ausgaben i. H. v. 1.100,00 EUR zzgl. der Kosten für die Leistung des Baubetriebshofes zur Aufstellung eingeplant werden.

 

Durch die Gemeinde Chorin ist ein Beschluss zur Ausweisung einer eingeschränkten Haltverbotszone zu fassen. 

 


2. OT Brodowin, Brodowiner Dorfstraße

 

Die Brodowiner Dorfstraße („Hauptstraße“) stellt die zentrale Ortsdurchfahrt des Choriner Ortsteils Brodowin dar. Sie verbindet den am nördlichen Ende gelegenen Ökohof, die zentralgelegene Feuerwehr und die Kirche sowie den am südlichen Ende gelegenen „Brodowinsee“, den Sportplatz und den „Kleinen Plagesee“. In der Regel ist sie mit Betonplatten ausgebaut, ca. 6,00 Meter breit und verfügt über einen Gehweg. 

Probleme mit parkenden Fahrzeugen wurden durch die Ordnungsbehörde im Bereich der Kirche, des Sportplatzes und der Buswendeschleife am Ortsausgang Richtung Liepe festgestellt. Sofern abgestellte Fahrzeuge eine Behinderung darstellen, werden die Verstöße geahndet.

Besonders die Wanderwege und Badestellen in der Region locken viele Tageausflügler nach Brodowin. Allein die Aufstellung von Verbotsschildern ist nicht zielführend. Es muss den Besuchern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Fahrzeuge gemäß der StVO abzustellen. So sollten neben Verboten auch Parkflächen geschaffen werden.

Für die „nicht öffentlichen“ Wege im Bereich „Zaun“ läuft aktuell ein Anhörungsverfahren zur Aufstellung von Vz. 260 „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit Zz. 1026-38 „Land- u. forstwirtsch. Verkehr frei“. Somit sollte künftig verhindert werden, dass die Wander-/ Feldwege zugeparkt werden.

 

2.1 Eingeschränkte Haltverbotszone

Zur Realisierung einer Zone muss der umfassende Bereich festgelegt werden. Aus Sicht der Ordnungsbehörde könnte die gesamte Brodowiner Dorfstraße zur eingeschränkten Haltverbotszone erklärt werden. Ausnahmen zum Parken können individuell durch entsprechende Verkehrszeichen (Positiv-Beschilderung) ausgewiesen werden. Es sollte den Besuchern des Friedhofes und des Sportplatzes ein Bereich zum Parken zur Verfügung gestellt werden. Weitere Bereiche sind durch die Gemeinde festzulegen und final in einem Beschluss zu verankern.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 6x  Vz. 290.1-40 Eingeschränkte Haltverbotszone Beginn/ Ende, doppelseitig

 1x Vz. 314-10 Parken Anfang

 1x  Vz. 314-20 Parken Ende

 

 

2.2 Eingeschränktes oder absolutes Haltverbot

Soll nur in bestimmten Bereichen das Halten/ Parken untersagt werden, so kann dies durch die Aufstellung von einzelnen Verkehrszeichen (Halt- Parkverbot) realisiert werden. Auch für Teile der Brodowiner Dorfstraße ist diese Art der Negativ-Beschilderung denkbar. Welche Bereiche so ausgeschildert werden sollen, sind durch die Gemeinde festzulegen. Aus Sicht der Ordnungsbehörde sollte mind. der Bereich der Buswendeschleife mit einem Haltverbot versehen werden.

 

Benötigte Verkehrszeichen:

 2x  Vz. 283-10 Absolutes Haltverbot Anfang

 2x  Vz. 283-20 Absolutes Haltverbot Ende

 4x  Zz. 1060-31 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen